Verbraucherportal informiertüber die Folgen einer fehlenden eGK, die ab 1. Januar formal verpflichtend für alle Kassenpatienten wird
(PresseBox) - Kassenpatienten, die ab dem kommenden Jahr medizinische Leistungen in Anspruch nehmen müssen, sollten ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) unbedingt bereithalten. Dann nämlich gilt die neue Karte. Das 1A Verbraucherportal rät Personen, die noch keine eGK besitzen, sich mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Das vermeidet mögliche Versorgungslücken, auch wenn die alte "Chipkarte" formal weitergenutzt werden darf. Auf dem Spezialportal http://www.gesundheitskarte.net/ hat die Redaktion alles wichtige für Versicherte zusammengefasst.
Jetzt reagieren und Versorgungslücken vermeiden
Nichtreagierer, wie die Kassen die Versicherten ohne eGK nennen, sollten sich nun sputen. Zwar haben sich GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf eine Übergangsfrist bis 30. September 2014 verständigt. Die Kassen erstatten dann die Kosten, wenn der Versicherte spätestens zehn Tage nach dem Arztbesuch einen ersatzweisen Versichertennachweis in der Praxis vorlegen kann. Wer jedoch bis zum Ende der Übergangsfrist kein Foto eingereicht hat, muss medizinische Leistungen möglicherweise aus eigener Tasche zahlen - und das mitunter zum Mehrfachen des Kassensatzes. Die alte Karte darf nur genutzt werden, solange das aufgedruckte Gültigkeitsdatum nicht überschritten ist. Allerdings sollten sich Versicherte selbst dann nicht darauf verlassen, dass Arztpraxen und Krankenhäuser die alte Karte überhaupt noch akzeptieren.
Gericht: Nutzung der eGK ist Pflicht
Da das Einführungsdatum immer näher rückt, üben die gesetzlichen Krankenkassen offenbar verstärkten Druck auf ihre Versicherten aus. Die Maßnahmen reichen laut Medienberichten von einem kostenlosen Fotoservice bis hin zur Überzeugungsarbeit via Telefon. In der Tat: Einen anderweitigen Ersatznachweis von der Kasse zu verlangen, kann unzulässig sein. So entschied zumindest kürzlich das Sozialgericht Berlin im Falle eines Mannes. Dessen alte Karte hatte das aufgedruckte Gültigkeitsdatum überschritten (Aktenzeichen S 81 KR/2176/13 ER laut http://news.1a.net/versicherung/urteil-elektronische-karte-verletzt-keine-persoenlichkeitsrechte-16628 ). Die Begründung der Richter: Versicherte seien ebenfalls zur Mitwirkung verpflichtet. Daher müssen die erforderlichen Daten und das Foto umgehend der zuständigen Kasse zugeführt werden.
Viele Versicherte zweifeln an Datensicherheit
Die elektronische Gesundheitskarte gilt als umstritten. Schon vor ihrer Einführung meldeten sich Stimmen, die das neue System schlichtweg als "unausgereift" bezeichneten. Dabei bemängelten sich vor allem vermeintliche datenschutzrechtliche Risiken.
Die Karten werden in der Regel mit einem Foto versehen und nach und nach um personenbezogene angereichert. Rund 95 Prozent der gesetzlich Versicherten sollen bereits im Besitz der neuen Karte sein, mehrere Hunderttausend haben dagegen bislang kein Foto eingereicht.
Anderen missfällt es ihrer Krankenkasse ein Foto zur Verfügung zu stellen und sehen darin einen Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung. Auch viele Kassenärzte zeigen sich weiterhin skeptisch. Die Ursachen für das Nichtreagieren können aber auch darin begründet liegen, dass die Versicherten es schlichtweg "verschludert" haben oder den Aufwand scheuen.
Das 1A Verbraucherportal hat sich im Bereich Krankenversicherung auf gesetzliche Krankenkassen und die private Krankenversicherung spezialisiert. Über zwei Millionen Besucher informieren sich bei www.1a.net jährlich in tagesaktuellen Nachrichten, Ratgebern und informativen Fachbeiträgen über die Krankenversicherung in Deutschland. In verschiedenen Themenspezials stellt die Redaktion Hintergrundinformationen, Tipps und Checklisten zusammen, z.B. zum Zusatzbeitrag, zur Beitragserhöhung der Krankenversicherung oder zur Krankenversicherung für Selbständige und Gründer.
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