Anhand eines schriftvergleichenden Urteils können Zweifel an der Echtheit und Eigenhändigkeit eines eigenhändigen Testamentes aufgehoben werden.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit dem Beschluss vom 08.05.2013 (Az.: I-3 Wx 47/12) festgelegt, dass durch ein schriftvergleichendes Gutachten etwaige Zweifel an der Echtheit und der Eigenhändigkeit eines Testamentes beseitigt werden müssten.
Bestehen dennoch ungeklärte Zweifel seitens des Gutachters, können diese durch das Beschwerdegericht dann gegebenenfalls auf Grundlage der vom Nachlassgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch ohne ein weiteres Gutachten geklärt werden. Das Hinzuziehen eines weiteren Gutachtens sei nur in gesonderten Ausnahmefällen von Nöten.
Den Richtern des OLG soll der Fall vorgelegen haben, in welchem zwischen den Verwandten einer Erblasserin Streit über die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testamentes bestand. Im März 2008 habe die Erblasserin handschriftlich ein Schriftstück verfasst, welches mit der Überschrift "Mein letzter Wille" gekennzeichnet gewesen sein soll. Ferner soll sich auf dem Schriftstück der Namenszug der Erblasserin befunden haben. Das Amtsgericht (AG) Geldern, welches als Nachlassgericht zuständig war, soll das Schriftstück nach Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens für ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament der Erblasserin gehalten haben. Diese Entscheidung wurde nun vom OLG Düsseldorf bestätigt.
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