Gegebenenfalls besteht eine Unverhältnismäßigkeit von in Formularbestimmungen vereinbarten Kündigungsfristen für Handelsvertreter.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 21.03.2013 (Az. VII ZR 224/12) zur Unverhältnismäßigkeit einer Kündigungsfrist gegenüber Handelsvertretern geäußert. Demnach soll eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, nach der die Vertragskündigung nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren allein unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig sein soll, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein.
Eine derartige Klausel habe schon der Inhaltskontrolle nach Maßgabe von § 307 Abs. 1 BGB kein Bestand.
Die Karlsruher Richter sind der Ansicht, dass andere Grundsätze für das nebenberufliche Handelsvertreterverhältnis gelten müssten, als für das hauptberufliches Handelsvertreterverhältnis. Wichtig sei, dass das nebenberufliche Handelsvertreterverhältnis schneller beendet werden kann. Für die Sicherung der Existenz des Handelsvertreters soll es erforderlich sein, das der Handelsvertreter, der in dem Handelsvertreterverhältnis zunächst lediglich nebenberuflich tätig werde, nicht daran gehindert werden soll, ein Handelsvertreterverhältnis als Hauptberuf bei einem konkurrierenden Unternehmen anzunehmen.
Bei einem Handelsvertreter handelt es sich um eine Person, die ein selbstständiges Handelsgewerbe mit Unternehmensrisiko betreibt, ständig vertraglich verpflichtet ist, für andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen und dieses in fremdem Namen und auf fremde Rechnung unternimmt. Dem Handelsvertreter steht im Rahmen des Vertragsverhältnisses ein gesetzlicher Provisionsanspruch für alle Geschäftsabschlüsse zu, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Sobald der Handelsvertretervertrag beendet ist, steht dem Handelsvertreter ferner ein gesetzlich geregelter Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer zu, sofern dieser auch nach Vertragsbeendigung von den Geschäftsbeziehungen profitiert, die der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit angeworben hat.
Handelsvertreter oder Personen, die mit einem Handelsvertreter zusammenarbeiten wollen, sollten sich frühzeitig von einem im Handelsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.
Ein im Handelsrecht versierter Rechtsanwalt kann insbesondere dabei behilflich sein, Ausgleichs- und Provisionsansprüche von Handelsvertretern geltend zu machen, oder im Hinblick auf die Möglichkeiten der Beendigung eines Handelsvertretervertrages für den Einzelfall umfassend beraten.
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