In dem Betrieb einer rein informativen Internetseite ist keine geschäftliche Handlung zu sehen, auch dann nicht, wenn ein Link eingebunden ist der auf die Seite eines Online-Shops verweist.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte in einem aktuellen Urteil (Az.: 6 U 220/12) zu entscheiden, wie die Bereitstellung von Informationen über alternative Heilmethoden auf einer Internetseite einzuordnen sind. Vorliegend stellte der Betreiber einer Internetseite ausführliche Angaben zu einer nicht-schulmedizinischen Heilmethode zur Verfügung. Darüber hinaus war auf der Seite auch ein Link platziert, der zu einem Online-Shop führt welcher Produkte zu dieser Heilmethode vertreibt. Hierin sah ein Unternehmen eine wettbewerbswidrige Förderung des Absatzes der Produkte und klagte auf Unterlassung.
Das Landgericht (LG) Köln wies die Klage wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig ab. Die Klägerin legte vor dem OLG Köln Berufung ein. Dort hatte sie aber ebenfalls keinen Erfolg. Zwar war die Klage zulässig, ein Unterlassungsanspruch wurde jedoch verneint. Voraussetzung für einen Anspruch auf Unterlassung sei zunächst eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Für die Annahme einer geschäftlichen Handlung müsse ein objektiver Zusammenhang zwischen dem begünstigenden Verhalten einer Person und der Absatzförderung von Waren bestehen.
Im vorliegenden Fall sah das OLG diese Voraussetzung als nicht erfüllt. Denn maßgeblich sei nicht, ob sich das Verhalten tatsächlich auf die Entscheidung von Verbrauchern auswirkt, sondern vielmehr ob dies auch das vorrangige Ziel der Handlung gewesen ist. Von einem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an dem Vertrieb der Produkte könne nicht ausgegangen werden. Die Äußerungen auf der Internetseite haben ausschließlich der Information über die Heilmethode gedient. Allein durch das Setzen des Links könne nicht auf eine gewollte Absatzförderung geschlossen werden. Zudem sei ebenso allgemein auf Apotheken als Verkäufer der Produkte hingewiesen worden.
Das UWG dient dem Schutz des freien Wettbewerbs und soll Unternehmen vor schädlichen Handlungen von Konkurrenten bewahren. Ein Verstoß gegen das UWG kann einen Anspruch auf Unterlassung begründen, aber auch Schadensersatz- und Herausgabeansprüche können entstehen. Um sicherzugehen, dass sie keine Wettbewerbsverstöße begehen, sollten Unternehmen den Rat eines im Wettbewerbsrecht versierten Anwalts einholen. Nach Prüfung des Einzelfalls kann er die Situation genau beurteilen und gegebenenfalls die nötigen rechtlichen Schritte einleiten.
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