Nach dem Telemediengesetz (TMG) ist es verpflichtend, die E-Mail-Adresse im Impressum einer Internetseite anzugeben.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 07.05.2013 entschied das Kammergericht (KG) Berlin, dass es nicht ausreichend sei, ein Online-Kontaktformular auf der Internetseite zur Verfügung zu stellen, sondern dass die E-Mail-Adresse im Impressum der betreffenden Internetseite angegeben werden müsse (Az.: 5 U 32/12).
Vorliegend ging es darum, dass sich zwei Mitbewerber über die Pflichtangaben im Impressum stritten. Die Beklagte war der Auffassung, es sei durchaus ausreichend, wenn sie auf der Internetseite den Kontakt durch Angabe der Faxnummer, verschiedener Telefonnummern sowie durch ein Online-Kontaktformular ermögliche; dadurch werde sie durchaus den Anforderungen des TMG gerecht. Diese Auffassung teilten weder das Landgericht noch das Kammergericht Berlin.
Das Kammergericht setzte sich in seiner Begründung umfassend mit den Pflichtangaben im Impressum auseinander. Es führte aus, die bloße Angabe von Fax- und Telefonnummern ersetze nicht die Angabe einer E-Mail-Adresse, denn nicht jeder Internetnutzer habe die Möglichkeit, Faxe zu versenden. Insbesondere stellte das KG darauf ab, dass es häufig mit höheren Kosten sowie einem höheren Zeitaufwand verbunden sei anstatt einer E-Mail ein Fax zu senden. Ein Telefonanruf könne ebenfalls nicht die Möglichkeit eines E-Mail Versandes ersetzen, da dieses im Vergleich regelmäßig schwerer zu beweisen sei.
Das KG führte weiter aus, dass auch ein Online-Kontaktformular die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht verzichtbar mache, da dem Versender eines solchen Kontaktformulars in diesem regelmäßig schon gewisse Vorgaben seitens des Verwenders des Formulars gemacht werden. Hier standen den jeweiligen Nutzern des Formulars beispielsweise nur eine bestimmte Anzahl an Zeichen sowie eine bestimmte Große für Dateianhänge zur Verfügung.
Die Beklagte meinte, mit der Angabe einer E-Mail-Adresse würde ihr Arbeitsaufwand steigen. Diese Auffassung teilte das KG Berlin nicht. Es konnte insbesondere keine Benachteiligung der Beklagten erkennen, da sich alle Mitbewerber innerhalb der Europäischen Union an dieselben Vorschriften halten müssten.
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