Das Oberlandesgericht Schleswig entschied mit Urteil vom 13.08.2013 (Az.: 1 U 24/13), dass einem ?Schwarzarbeiter? keine Ansprüche gegen seinen vermeintlichen Vertragspartner auf Werklohn oder aus der
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Vorliegend wurde auf die Entrichtung des Restbetrages des vereinbarten Werklohnes geklagt. Die Beklagten bauten vier Reihenhäuser. Im Rahmen dessen wurde die Klägerin mit den Elektroinstallationsarbeiten durch Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung der Klägerin mit einem Pauschalbetrag für die dort aufgeführten Arbeiten durch eine der Beklagten beauftragt. Außerdem enthielt die Auftragsbestätigung den Zusatz "5.000 Euro Abrechnung gemäß Absprache". Infolgedessen zahlte die betreffende Beklagte an die Klägerin auch einen Teil des Werklohns.
Nach Beendigung der Arbeiten stellte die Klägerin den Beklagten zwei Rechnungen. Die Beklagten erklärten daraufhin gegenüber der Klägerin die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln. Die Klägerin führte aus, es sei neben dem Pauschalwerklohn die Zahlung von 5.000 Euro in bar ohne Rechnung vereinbart worden, insbesondere sei die unterzeichnende Beklagte bevollmächtigt gewesen.
Die Widerklage wurde vom Landgericht abgewiesen, die Klage nur teilweise. Das Landgericht sprach der Klägerin den Werklohn aus der Auftragsbestätigung zu. Bei den Beklagten handele es sich um Gesamtschuldner. Es liege ein Fall der Rechtsscheinvollmacht vor.
Die nicht unterzeichnende Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Sie führte aus, sie sei nicht Vertragspartner geworden, es bestünde kein Rechtsschein. Sie habe mit dem Bau nichts zu tun gehabt, insbesondere habe keine Vollmacht bestanden und durch die Unterzeichnung der Auftragsbestätigung habe die andere Beklagte lediglich den Empfang bestätigen wollen.
Das OLG führte aus, es sei kein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen und es bestehe kein Anspruch auf Werklohn. Die nicht unterzeichnende Beklagte sei mangels bestehender Vollmacht und mangels Rechtsschein schon nicht Vertragspartner geworden.
Der Werkvertag sei außerdem nichtig, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, nämlich gegen Vorschriften des Schwarzarbeitsgesetzes. Die Parteien hätten eine Schwarzgeldabrede getroffen. Dass es sich bei der Unterschrift unter der Auftragsbestätigung lediglich um eine Empfangsbekenntnis handele, hielt das OLG nicht für plausibel. Vielmehr sollte die Barzahlung zur Hinterziehung der Umsatzsteuer erfolgen.
Es bestehe klägerseits auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder ein Bereicherungsanspruch.
Unter Umständen kann es sinnvoll sein, bei der Ausgestaltung von Verträgen einen versierten und im Vertragsrecht erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
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