Dem Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 7 MT Levantia des Fondshaus Hamburg (FHH) droht offenbar die Insolvenz.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach Angaben des fondstelegramms wurde der FHH Fonds Nr. 7 MT Levantia vom Amtsgericht Hamburg unter die vorläufige Zwangsverwaltung (Az.: 67a IN 533/13) gestellt. Anleger sollen überwiegend in den Jahren 2003 und 2004 rund 9,8 Millionen Euro in den Fonds investiert haben. Der Tanker MT Levantia wurde 1999 gebaut und 2003 in den Fonds eingebracht.
Den Anlegern droht im Fall der Insolvenz der Totalverlust ihres investierten Geldes. Möglicherweise fordert der Insolvenzverwalter dann auch bereits geleistete Ausschüttungen an die Kommanditisten wieder zurück. Um ihre Rechte zu wahren und Schaden abzuwenden, sollten sich die Anleger daher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Anleger möglicherweise ihrerseits Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können.
Gerade bei Schiffsfonds stehen die Chancen dabei nicht schlecht. Denn in vielen Fällen soll schon die Anlageberatung fehlerhaft gewesen sein. Zu einer anleger- und objektgerechten Anlageberatung gehört es, den Anleger umfassend über sämtliche Risiken, die im Zusammenhang mit seiner Investition stehen, aufzuklären. Da mit den Anteilen an Schiffsfonds unternehmerische Beteiligungen erworben werden, sind diese naturgemäß großen Risiken ausgesetzt. Dazu zählen u.a. die erschwerte Handelbarkeit der Schiffsfondsanteile, die meist langen Laufzeiten und eben auch der Totalverlust des investierten Geldes. Insofern ist ein Schiffsfonds in der Regel nicht als sichere Altersvorsorge geeignet.
Neben der Risikoaufklärung muss der Anleger auch über Kick-Backs, Provisionen, die an die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile fließen, informiert werden. Nach Rechtsprechung des BGH können diese Kick-Backs erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so dass es bei Kenntnis dieser Rückvergütungen möglicherweise erst gar nicht zum Erwerb der Fondsanteile gekommen wäre. Sowohl das Verschweigen dieser Kick-Backs als auch fehlerhafte Anlageberatung können den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Da aber eventuell schon Verjährung drohen könnte, sollten geschädigte Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen.
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