PresseKat - Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung - Änderung durch das GlRStG

Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung - Änderung durch das GlRStG

ID: 995365

(firmenpresse) - Ab dem 01.07.2014 sind Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung nicht mehr von einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahren umfaßt. Dies ergibt sich aus einer am genannten Datum in Kraft tretenden Änderung des § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Voraussetzung für die Ausnahme von der Restschuldbefreiung ist allerdings, daß der Insolvenzschuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung (AO), also insbesondere wegen Steuerhinterziehung (sowie Schmuggel und Steuerhehlerei) rechtskräftig verurteilt wurde.

Im Falle einer Einstellung des Steuerstrafverfahrens, etwa gegen Zahlungsauflage gemäß § 153a der Strafprozeßordnung, bleibt es dabei, daß es sich bei den Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung nicht um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, den sie resultieren nicht aus der Handlung, sondern aus dem Gesetz (vgl. Uhlenbruck-Vallender, Komm. InsO, 13. Aufl., § 302 Rn. 12). Damit ist eine Restschuldbefreiung für solche Forderungen weiterhin möglich.

Bereits nach aktuellem Recht ist allerdings die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Insolvenzschuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, u.a. um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Dies trifft auf eine Steuerhinterziehung, begangen durch Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung bzw. Steuervoranmeldung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), zu. Für Steuerhinterzieher besteht also auch bei einem Insolvenzantrag vor dem 01.07.2014 die Gefahr einer vollständigen Versagung der Restschuldbefreiung. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung durch schlichte Nichtabgabe von Steuererklärungen begangen hat, da er in diesem Fall nicht schriftlich unrichtige oder unvollständige, sondern überhaupt keine Angaben gemacht.





Wer infolge einer Steuerhinterziehung Steuerschulden hat, sollte daher die Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz alsbald prüfen. Denn die vor dem 01.07.2014 beantragten Insolvenzverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt (Schmerbach NZI 2013, 566, 573).

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Rechtsanwaltskanzlei Hildebrandt liegt mitten im Herzen des Berliner Westens, in der Nähe des Kurfürstendamms. Sie befasst sich im Speziellen mit Verfahren im Steuerstrafrecht, darüber hinaus aber auch mit dem Kernstrafrecht.



Leseranfragen:

Rechtsanwalt Hildebrandt
Rankestraße 2
10789 Berlin
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildbrandt(at)gmx.de
(030) 398 898 23
Torsten Hildebrandt



PresseKontakt / Agentur:

Rechtsanwalt Hildebrandt
Rankestraße 2
10789 Berlin
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildbrandt(at)gmx.de
(030) 398 898 23
Torsten Hildebrandt



drucken  als PDF  an Freund senden  LVZ: CSU: Neue Bundesregierung will zügig in die Gesetzesarbeit eintreten / Hasselfeldt: Bei der Energiewende DER STANDARD-KOMMENTAR
Bereitgestellt von Benutzer: Rechtsanwalt Hildebrandt
Datum: 09.11.2014 - 13:47 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 995365
Anzahl Zeichen: 2479

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Torsten Hildebrandt
Stadt:

Berlin


Telefon: (030) 398 898 23

Kategorie:

Innenpolitik


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung - Änderung durch das GlRStG"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Rechtsanwalt Hildebrandt (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Zur Weitergabepflicht von Mitarbeitersteuerdaten ...

FG Düsseldorf EuGH Vorlagebeschluss 09.08.2017 - 4 K 1404/17 Z Seit Mai 2016 gilt europaweit der neue Unionszollkodex. Die Zollbehörden sind gerade dabei, sich ausgiebig mit diesem auseinanderzusetzen. Typischerweise bestehen in den Anfangsphase ...

Alle Meldungen von Rechtsanwalt Hildebrandt