Manche Arbeitnehmer können noch kurz vor Insolvenz des Arbeitgebers rückständiges Gehalt im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Aber dies oft nicht endgültig - ein aktuelles Urteil hierzu.
(firmenpresse) - Oft kommt es vor, dass Arbeitnehmer ihren Lohn vor Gericht einklagen und dann im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben müssen, da der Arbeitgeber wirtschaftliche Probleme hat. Wird dieser dann später insolvent, dann ist es sogar möglich, dass der Insolvenzverwalter diese Zahlungen dann noch im Wege der sog. Insolvenzanfechtung zurückfordert. Der Arbeitnehmer hat sich in einem solchen Fall somit zu früh darüber gefreut, dass er kurz vor der Insolvenz noch seinen wohlverdienten Lohn durchsetzen konnte, und muss diesen zurückzahlen.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.10.2013, 6 AZR 466/12 klargestellt. Der Arbeitnehmerin half auch nicht, dass der Insolvenzverwalter eine tarifliche Ausschlussfrist, nach der die Arbeitsvertragsparteien innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend machen und dann bei Ablehnung ggf. einklagen können, nicht eingehalten hatte. Die Insolvenzanfechtungsregeln sind nach Ansicht des Gerichts zwingendes Recht, in das die Tarifvertragsparteien nicht eingreifen können. Die Verjährungsvorschriften der §§ 146 InsO, 195 BGB von drei Jahren seien insofern abschließend. Ebenso hatte bereits der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 19.11.2003, 10 AZR 190/03 entschieden. Dieser Ansicht wollte jedoch das zuvor mit dem aktuellen Fall befasste Landesarbeitsgericht Nürnberg nicht folgen (Entscheidung vom 30.04.2012, 7 Sa 557/11). Es argumentierte durchaus nachvollziehbar, dass ja auch andere gesetzliche Ansprüche, etwa solche aus unerlaubter Handlung, den Ausschlussfristen unterworfen werden. Da es insofern von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abwich, ließ es die Revision zu, hatte jedoch mit seiner Auffassung keinen Erfolg.
Die Sache wurde vom Bundesarbeitsgericht jetzt an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen, das nun die Tatsache aufklären muss, ob das insolvente Unternehmen zahlungsunfähig war, so dass der Insolvenzverwalter die durch die Zwangsvollstreckung erhaltenen Gelder gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zurückfordern konnte. Das Bundesarbeitsgericht ist an dieser Stelle offenbar ebenfalls dem Landesarbeitsgericht nicht gefolgt, das dieses Mal entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts bereits keine inkongruente Deckung erkannt hatte, den Anwendungsbereich des § 131 InsO also gar nicht für eröffnet hielt. Diese Obergerichte nehmen nämlich regelmäßig an, dass Leistungen, die durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder die Androhung dieser erhalten wurden, inkongruent sind (BGH vom 20.01.2011, IX ZR 8/10, BAG vom 31.08.2010, 3 ABR 139/09), der Gläubiger die Zahlung also "in dieser Art und zu dieser Zeit" nicht mehr beanspruchen konnte. Das Landesarbeitsgericht verstand diese Formulierung jedoch so, dass es nur darauf ankomme, ob der Anspruch fällig war und ob er dem Arbeitnehmer materiellrechtlich zustand. Dieser Ansicht hat das Bundesarbeitsgericht anscheinend - Genaueres kann man der aktuell vorhandenen Pressemitteilung nicht entnehmen - eine Absage erteilt. Dies kann ich durchaus verstehen, denn unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg würde der Anwendungsbereich des § 131 InsO weitgehend leer laufen. Die Arbeitnehmerin muss also in dem entschiedenen Fall um ihren Lohn weiter bangen.
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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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