PresseKat - Vor Insolvenz durch Vollstreckung erhaltenes Gehalt kann vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werd

Vor Insolvenz durch Vollstreckung erhaltenes Gehalt kann vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden

ID: 995397

Manche Arbeitnehmer können noch kurz vor Insolvenz des Arbeitgebers rückständiges Gehalt im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Aber dies oft nicht endgültig - ein aktuelles Urteil hierzu.

(firmenpresse) - Oft kommt es vor, dass Arbeitnehmer ihren Lohn vor Gericht einklagen und dann im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben müssen, da der Arbeitgeber wirtschaftliche Probleme hat. Wird dieser dann später insolvent, dann ist es sogar möglich, dass der Insolvenzverwalter diese Zahlungen dann noch im Wege der sog. Insolvenzanfechtung zurückfordert. Der Arbeitnehmer hat sich in einem solchen Fall somit zu früh darüber gefreut, dass er kurz vor der Insolvenz noch seinen wohlverdienten Lohn durchsetzen konnte, und muss diesen zurückzahlen.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.10.2013, 6 AZR 466/12 klargestellt. Der Arbeitnehmerin half auch nicht, dass der Insolvenzverwalter eine tarifliche Ausschlussfrist, nach der die Arbeitsvertragsparteien innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend machen und dann bei Ablehnung ggf. einklagen können, nicht eingehalten hatte. Die Insolvenzanfechtungsregeln sind nach Ansicht des Gerichts zwingendes Recht, in das die Tarifvertragsparteien nicht eingreifen können. Die Verjährungsvorschriften der §§ 146 InsO, 195 BGB von drei Jahren seien insofern abschließend. Ebenso hatte bereits der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 19.11.2003, 10 AZR 190/03 entschieden. Dieser Ansicht wollte jedoch das zuvor mit dem aktuellen Fall befasste Landesarbeitsgericht Nürnberg nicht folgen (Entscheidung vom 30.04.2012, 7 Sa 557/11). Es argumentierte durchaus nachvollziehbar, dass ja auch andere gesetzliche Ansprüche, etwa solche aus unerlaubter Handlung, den Ausschlussfristen unterworfen werden. Da es insofern von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abwich, ließ es die Revision zu, hatte jedoch mit seiner Auffassung keinen Erfolg.
Die Sache wurde vom Bundesarbeitsgericht jetzt an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen, das nun die Tatsache aufklären muss, ob das insolvente Unternehmen zahlungsunfähig war, so dass der Insolvenzverwalter die durch die Zwangsvollstreckung erhaltenen Gelder gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zurückfordern konnte. Das Bundesarbeitsgericht ist an dieser Stelle offenbar ebenfalls dem Landesarbeitsgericht nicht gefolgt, das dieses Mal entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts bereits keine inkongruente Deckung erkannt hatte, den Anwendungsbereich des § 131 InsO also gar nicht für eröffnet hielt. Diese Obergerichte nehmen nämlich regelmäßig an, dass Leistungen, die durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder die Androhung dieser erhalten wurden, inkongruent sind (BGH vom 20.01.2011, IX ZR 8/10, BAG vom 31.08.2010, 3 ABR 139/09), der Gläubiger die Zahlung also "in dieser Art und zu dieser Zeit" nicht mehr beanspruchen konnte. Das Landesarbeitsgericht verstand diese Formulierung jedoch so, dass es nur darauf ankomme, ob der Anspruch fällig war und ob er dem Arbeitnehmer materiellrechtlich zustand. Dieser Ansicht hat das Bundesarbeitsgericht anscheinend - Genaueres kann man der aktuell vorhandenen Pressemitteilung nicht entnehmen - eine Absage erteilt. Dies kann ich durchaus verstehen, denn unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg würde der Anwendungsbereich des § 131 InsO weitgehend leer laufen. Die Arbeitnehmerin muss also in dem entschiedenen Fall um ihren Lohn weiter bangen.




Haben Sie Fragen zum Thema ausstehendes Gehalt, Zwangsvollstreckung und Insolvenzanfechtung? Ich habe die Antworten! Sprechen Sie mich an!


Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung ? auch in geänderter oder gekürzter Form ? mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Mit Inkasso von Advovox erfolgreich ins neue Jahr starten U+C, Streaming, LG Köln, Abmahnung, Redtube - muss der Gesetzgeber eingreifen? Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 12.12.2013 - 14:50 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 995397
Anzahl Zeichen: 3681

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Vor Insolvenz durch Vollstreckung erhaltenes Gehalt kann vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Zum Rauchen am Arbeitsplatz ...

In den letzten Jahrzehnten hat sich im Zuge des Gesundheitschutzes einiges getan. In § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam z ...

Arbeitszeitaufstockung und Befristung ...

Der Arbeitgeber gleicht so z.B. einen vorübergehende Arbeitsspitze oder auch den krankheitsbedingten Ausfall eines anderen Mitarbeiters aus. Hierbei muss er aber bestimmte Regeln beachten. Anderenfalls kann es sein, dass der Arbeitnehmer verlangen k ...

Urlaubsverlangen erforderlich? ...

Dies vor Allem in Fällen, in denen der Urlaub ausgezahlt werden soll. Während das LAG Berlin-Brandenburg 2014 einen Urlaubsantrag nicht mehr für erforderlich hielt (hierüber hatte ich bereits berichtet, siehe http://kanzlei-scheibeler.de/urlaubsa ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler