PresseKat - Aus „Geschmacksmuster“ wird „Design“- Inkrafttreten des neuen Designgesetzes

Aus „Geschmacksmuster“ wird „Design“- Inkrafttreten des neuen Designgesetzes

ID: 1016931

Das Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013 hat zu einigen Änderungen im Designrecht geführt, die am 1.1.2014 in dem nunmehr lautenden „Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design“ (kurz: Designgesetz oder DesignG) in Kraft getreten sind.

(firmenpresse) - Aus „Geschmacksmuster“ wird „Design“

Einige Begriffe des vorherigen Geschmacksmusterrechts, nunmehr Designrecht, wurden im Rahmen der Modernisierung geändert. Der zentrale neue und dem EU-Recht angepasste Begriff ist nun das „Design“ gem. § 1 Nr. 1 DesignG bzw. das „eingetragene Design“ gem. § 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 DesignG. Entsprechend heißt das Gesetz nunmehr „Designgesetz“.

Mit dieser Änderung sollte eine Annährung an das EU-Recht, das nur ein „Design“ kennt, und an den aktuellen Sprachgebrauch erfolgen. Der neue Begriff soll zudem den Inhalt des Schutzrechtes besser beschreiben und daher auch für juristische Laien verständlich sein.

Der Schutzanspruch eines Designs wurde nicht verändert. Ein Design ist gem. § 1 Nr. 1 DesignG weiterhin eine zwei- oder dreidimensionale „Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt“. Ein Erzeugnis ist gem. § 1 Nr. 2 DesignG „jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis“ (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/__1.html).

Ebenso geändert wurde auch die dazugehörige „Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes“ (kurz: Designverordnung oder DesignV), die die formalen Verfahrensvorschriften für die Anmeldeverfahren und Nichtigkeitsverfahren regelt.

Einführung eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA

Bislang musste man vor Gericht klagen, um die Nichtigkeit eines Designs feststellen zu lassen. Dies wurde nun grundlegend dadurch geändert, dass es nun ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA gibt gem. § 33 Abs. 3 DesignG. In einem Gerichtsverfahren wegen Verletzung des Designs ist die Einrede der Nichtigkeit nicht mehr zulässig, sondern die Nichtigkeit kann nur noch im Wege der Widerklage geltend gemacht werden.





Ist vor Einlegung des Antrags auf Nichtigkeit beim DPMA aber bereits über die Nichtigkeit des Designs durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden, ist ein weiteres Nichtigkeitsverfahren vor dem Amt unzulässig gem. § 34 a Abs. 1 S. 2 DesignG.

An den Nichtigkeitsgründen hat sich nichts geändert. Ein Design kann nichtig sein gem. § 33 DesignG, wenn ihm die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart fehlen oder wenn es in ältere Rechte eines Urheberrechts, eines eingetragenen Designs oder einer Marke eingreift.

Da das DPMA diese Gründe jedoch – anders als bei Marken, bei denen das DPMA zumindest die absoluten Schutzhindernisse prüft – im Eintragungsverfahren nicht prüft, ist der Inhaber eines entsprechenden Schutzrechts selbst gehalten, seine Rechte durchzusetzen.

Änderung der Sammelanmeldungen

Gem. § 12 Abs. 1 DesignG können in einer Anmeldung bis zu 100 Designs angemeldet werden. Bisher konnte man in einer solchen Sammelanmeldung jedoch nur Designs mit der identischen Warenklasse, also z. B. nur Schuhwaren in Klasse 02-04 der Locarno Klassifikation, anmelden.

Dies ist nunmehr dadurch geändert worden, dass nun auch Designs völlig unterschiedlicher Warenklassen in einer Sammelanmeldung benannt werden können, also z. B. Schuhwaren in Klasse 02-04 und Sitzmöbel in Klasse 06-01.

Fazit

Die Anpassung der Begrifflichkeiten wird sicherlich dazu führen, dass das Design als Schutzrecht an „Popularität“ gewinnen wird, da es nun auch für juristische Laien besser verständlich ist, was unter einem solchen Schutzrecht zu verstehen ist. Nichtsdestotrotz ist eine anwaltliche Beratung vor der Anmeldung weiterhin sehr wichtig, da bei Einreichung der einzelnen Abbildungen des Designs die größten Fehler gemacht werden, was dazu führen kann, dass das Design nachher eventuell einen engeren Schutzumfang hat, als beabsichtigt war, wenn z. B. zu wenig Abbildungen oder falsche Perspektiven eingereicht werden.

Auch die Einführung eines amtlichen Nichtigkeitsverfahrens wird dazu führen, dass potentiell verletzte Schutzrechtsinhaber sich nun wohl öfter gegen ein rechtsverletzendes eingetragenes Design wehren werden. Auch hier sollte man jedoch vorab anwaltlichen Rat einholen, da leicht formale Fehler oder Fehler bei der Beweisführung entstehen.

Für Anmelder von Designs bedeuten die Änderungen, dass ihre Designs leichter angreifbar sind, da für Verletzte die Hemmschwelle einer kosten- und zeitintensiven Klage weggefallen ist. Daher sollte eine Anmeldung gut vorbereitet werden.

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Datum: 10.02.2014 - 09:28 Uhr
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