Die APM Holding AG Leonberg informiert: Gemäß einer Vorschrift aus dem Jahr 1988 zahlten Arbeitgeber Beitragszuschüsse auch für freiwillig GKV-versicherte Angehörige. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts kippt diese Regelung, seit Anfang des Jahres sollen Arbeitgeber nun nach neuer Rechtsprechung verfahren.
(firmenpresse) - Leonberg, Februar 2014
Gemäß einer Vorschrift aus dem Jahr 1988 zahlten Arbeitgeber Beitragszuschüsse auch für freiwillig GKV-versicherte Angehörige. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts kippt diese Regelung, seit Anfang des Jahres sollen Arbeitgeber nun nach neuer Rechtsprechung verfahren.
Privat krankenversicherte Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Angehörigen des Beschäftigten steht dieser Beitragszuschuss ebenfalls zu – nach neuer Rechtsprechung allerdings nur, wenn diese ebenfalls privat versichert sind.
Hintergrund: Ein Arbeitnehmer hatte geklagt: Als privat Versicherter erhielt er den Beitragszuschuss und wollte für seine Ehefrau, die ohne Einkommen freiwillig in der GKV versichert ist, ebenfalls den Zuschuss erlangen. Die Richter des Bundessozialgerichts wiesen die Klage ab, da sie verfassungsrechtliche Einwände und keine Notwendigkeit für eine besondere Förderung aufgrund der finanziellen Situation des Klägers sahen.
Mit der Neuregelung, die seit 1. Januar 2014 ihre Gültigkeit hat, sind Zuschüsse für GKV-versicherte Familienangehörige als freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers zu werten und müssen zusammen mit dem Arbeitslohn versteuert werden.
Quelle: www.tk.de
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