Leonberg, Juli 2014 - Gerade jetzt zu Beginn der Ferienzeit sind Minijobs zur Aufbesserung des Taschengelds bei Schülern und Studenten sehr beliebt. In der Regel erfolgt für diese Gruppe der Minijobber ein Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht, da die Altersvorsorge zu diesem Zeitpunkt nicht von Relevanz ist. Für Arbeitgeber gibt es ein paar Punkte, die es zu beachten gilt.
(firmenpresse) - Rechtswirksame Anträge auf die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht können nur von geschäftsfähigen Personen gestellt werden. Schüler und Studenten, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind eingeschränkt geschäftsfähig. Daher ist für einen rechtswirksamen Antrag die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Erfolgt der Befreiungsantrag für einen minderjährigen Minijobber mit der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, wirkt die Befreiung von der RV-Pflicht grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist, frühestens mit der Aufnahme des Minijobs. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale die Befreiung meldet, und zwar bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb 6 Wochen nach Eingang des Antrags auf Befreiung. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, startet die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Dann jedoch sind für längere Zeiträume Pflichtbeträge zu entrichten.
Fehlt die Unterschrift auf dem Antrag auf RV-Pflicht Befreiung bei einem Minderjährigen, ist der Antrag rechtsunwirksam und der Minijobber bleibt rentenversicherungspflichtig. Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters kann jedoch nachgeholt werden.
In der Praxis nimmt der Arbeitgeber den Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht zu den Entgeltunterlagen und reicht diesen mit der Meldung des Minijobbers zur Sozialversicherung ein. Die Minijob-Zentrale kann dem Antrag widersprechen, wenn der Arbeitgeber die Befreiung nicht fristgerecht gemeldet hat.
Für Arbeitgeber empfiehlt sich also, generell das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters eines Minijobbers einzuholen. Inzwischen ist ein aktuell angepasstes Antragsformular verfügbar, das auf die Unterschrift von Eltern bei Minderjährigen hinweist. Zu finden auf www.minijob-zentrale.de (Bereich Service Download-Center Minijobs im gewerblichen Bereich).
Quelle: www.Haufe.de/Personal
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