Besteht kein Verbot für die private Nutzung eines Firmenwagens, führt dies zu einem geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist. Der Bundesfinanzhof bestätigte seine Rechtsprechung aus 2013 erneut mit seinem Urteil aus 2014.
(firmenpresse) - Leonberg, Mai 2014
Besteht kein Verbot für die private Nutzung eines Firmenwagens, führt dies zu einem geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist. Der Bundesfinanzhof bestätigte seine Rechtsprechung aus 2013 erneut mit seinem Urteil aus 2014.
Macht ein Mitarbeiter keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Privatnutzung, entbindet ihn das nicht von seiner Steuerpflicht. Davon abzugrenzen sind hingegen Fälle, in denen die Privatnutzung vom Arbeitgeber untersagt ist.
Sofern ein Firmenfahrzeug auch für Privat uneingeschränkt genutzt wird, besteht ein geldwerter Vorteil, der einen monatlichen Sachbezug von 1% des Bruttolistenpreises nach sich zieht. Zudem können für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erster Tätigkeitsstätte monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer vom Finanzamt veranschlagt werden.
Für Wenigfahrer lassen sich steuerliche Nachteile durch die Führung eines Fahrtenbuches vermeiden. Die Aufzeichnungen müssen ordnungsgemäß und fortlaufend sein. Folgende Angaben sind Pflicht:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt
- Reiseziel und Reiseroute
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner
- Nachweis über die privaten Fahrten
Die oben beschriebene Rechtsauffassung wurde inzwischen auch von den Finanzverwaltungen übernommen.
Vergleiche: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.2014, AZ VI R 39/13
Quelle: Haufe Online Redaktion
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