Altersvollrentner, die ab Rentenbeginn einer Beschäftigung nachgehen, sind befreit von der Rentenversicherung. Gleiches gilt bei Aufnahme eines Minijobs.
(firmenpresse) - Leonberg, Juli 2014
Altersvollrentner, die ab Rentenbeginn einer Beschäftigung nachgehen, sind befreit von der Rentenversicherung. Gleiches gilt bei Aufnahme eines Minijobs.
Mit Aufnahme eines Minijobs durch einen Altersvollrentner ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Minijobber bei der Minijob-Zentrale in der Rentenversicherung anzumelden, es erfolgt die Zuordnung zur Beitragsgruppe 5. Trotz der bestehenden Rentenversicherungsfreiheit wird der Pauschalbetrag von 15% des Arbeitsentgeltes wegen Bezugs einer Altersvollrente fällig.
Sollte der Arbeitgeber einen Minijobber irrtümlich als rentenversicherungspflichtig eingestuft haben, so besteht ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge an den Arbeitnehmer. Für diesen Fall stellt die Minijob-Zentrale ein Antragsformular unter www.kbs.de zur Verfügung.
Das förmliche Antragsverfahren ist nicht immer notwendig. Es besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die zu viel gezahlten Beiträge mit den Beiträgen für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum verrechnen. Für die Verrechnung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
• Der Zeitraum, für den Rentenversicherungsbeiträge zu viel bezahlt wurden, darf nicht länger als 24 Kalendermonate zurückliegen.
• Für den Zeitraum der Erstattung darf keine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung stattgefunden haben.
Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Verrechnung der Beiträge, muss er die Meldungen zur Sozialversicherung korrigieren. Der Erstattungsbeitrag ist an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
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Quelle: www.Haufe.de/Personal
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