Wann sollte man einen Ehevertrag vereinbaren?
(firmenpresse) - Ganz einfach: bei Patchworkfamilien, Unternehmerehen und Dispkrepanzehen bei großen Einkommens,- Vermögens,- Bildungs,- und Altersunterschieden
Beitrag: Ehevetrag- LEXKONNEX Anwalt Mainz
Das klassische Modell der Ehe hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Wenn unsere Eltern-, Groß- und Urgroßeltern bis zum letzten Atemzug miteinander verheiratet waren, lässt sich heute mittlerweile jede 2. Ehe scheiden.
Trotz der zunächst schlechten Erfahrungen, entscheiden sich die Partner aber dennoch oft erneut zu heiraten. Der bei Heirat geltende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bietet bei der zweiten Heirat jedoch oftmals ungewünschte Ergebnisse.
Wenn während der ersten Ehe die Ehepartner zunächst durch gemeinsames Arbeiten erst ein gewisses Vermögen ansparten, hat größtenteils bei der zweiten Heirat jeder Ehepartner bereits ein Vermögen angehäuft oder Grundbesitz erworben, dessen Früchte, Zinsen und Mieterträge er nicht mit dem neuen Ehepartner teilen möchte. Hat ein Ehepartner bereits eine steile Karriere hingelegt und sich selbständig gemacht, soll die Ehefrau an dem bisher erwirtschafteten und zukünftig bringenden Unternehmenserfolg nicht durch Zugewinnausgleichsforderungen bei Scheidung partizipieren.
Ebenfalls können sich ungewünschte Ergebnisse bei der berufstätigen Ehefrau ergeben, die mit einem Unternehmer verheiratet ist. Während sie in der Ehe fleißig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, stützt der selbständige Ehepartner seine eigene Altersvorsorge auf Kapitalbildung. Hier könnte es dazu kommen, dass die weniger vermögende Ehefrau bei Scheidung ihre Rentenanwartschaften mit dem vermögenden Unternehmer teilen müsste, weil dieser keine Rentenanwartschaften aufgebaut hat.
Um diese und andere ungewollte Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt sich der Abschluss eines notariellen Ehevertrages.
In einem Ehevertrag kann der gesetzliche Güterstand ganz ausgeschlossen, oder lediglich modifiziert werden. Wird beispielsweise die Gütertrennung vereinbart, findet bei Ehescheidung keine hälftigte Teilung des während der Ehe erworbenen Vermögenszuwachses zugunsten des Ausgleichsbedürftigen Ehegatten statt.
Ferner gibt es die Möglichkeit den Güterstand der Zugewinngemeinschaft bloß in der Form zu modifizieren, dass für den Fall der Scheidung Gütertrennung gilt und für den Fall des Todes Zugewinngemeinschaft erhalten bleibt. Dies hat insbesondere große steuerliche Vorteile. Die fiktive Zugewinnausgleichsforderung, die ein Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten verlangen kann, ist gem. § 5 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Das bedeutet zu dem eigentlichen Steuerfreibetrag erhält der Ehegatten einen weiteren Betrag erbschaftssteuerfrei.
In Fällen in denen der Versorgungsausgleich zu ungerechten Ergebnissen zu Lasten des einkommensschwächeren Ehegatten führen würde, kann der Versorgungsausgleich beiderseitig ausgeschlossen werden. Als Alternative kann für den berechtigten Ehegatten eine Lebensversicherung abgeschlossen oder eine Bezugsrechtsregelung vereinbart werden.
Der nacheheliche Unterhalt ist ebenfalls individuell gestaltbar. Vom völligen Ausschluss kann der Unterhalt an die Ehezeit gekoppelt, dauer- sowie höhenmäßig begrenzt werden. Statt Unterhalt kann ebenfalls eine Abfindungszahlung sowie eine Leibrente vereinbart werden.
Auf den Trennungsunterhalt und den Kindesunterhalt darf allerdings nicht im Voraus verzichtet werden.
Ein Ehevertrag ist notariell zu beurkunden. Die Kosten des Notars richten sich nach dem Gegenstandwert. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem zu regelnden Gegenstand. Der Notar erhält für die Beurkundung eines Ehevertrages eine doppelte Gebühr aus dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen werden die darauf lastenden Verbindlichkeiten (Schulden) abgezogen, jedoch maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Aktivvermögens. Honorarvereinbarungen darf der Notar zu keiner Zeit treffen und ist streng an das Gerichts- und Notarkostengesetz gebunden.
Die Vertragsfreiheit bei der Gestaltung von Eheverträgen hat allerdings Grenzen. Der Ehevertrag muss einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhalten, also nicht sittenwidrig sein. Ein klassisches Beispiel ist die schwangere Frau, die den Ehevertrag mit Totalverzicht nur unterschreibt, weil sie der Mann sonst nicht heiraten wird.
Ferner wird der Ehevertrag einer Ausübungskontrolle unterzogen. Dabei ist er bei Scheidung zwar nicht insgesamt sittenwidrig, aber unter Umständen nicht anzuwenden. Ein klassisches Beispiel dafür sind nachträglich so gravierende Veränderungen, dass ein Festhalten an den ehevertraglichen Regelungen eine Unzumutbarkeit darstellen würde.
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