Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat den Kreis der Länder, in die Waren mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) unter einem Schwellenwert in Höhe von € 5.000,00 ohne Einzelausfuhrgenehmigung ausgeführt werden dürfen, stark eingeschränkt. Seit diesem Tag droht den Unternehmen die Einleitung eines Strafverfahrens mit empfindlichen Folgen.
(firmenpresse) - Deutsche Unternehmen können bei der Ausfuhr bestimmter Waren auf eine nicht unerhebliche Anzahl von Verfahrenserleichterungen zurückgreifen. Dadurch muss das Unternehmen nicht für jeden Einzelfall eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA beantragen. Den Unternehmen stehen mehrere Allgemeingenehmigungen auf nationaler aber auch internationaler Ebene zur Verfügung. Eine stets vom BAFA im Rahmen der Außenwirtschaftskontrolle überprüfte Regelung ist die Allgemeine Genehmigung Nr. 12. Danach kann ein Unternehmen solche Waren, die nach abstrakter Betrachtungsweise sowohl zu friedlichen als auch militärischen Zwecken eingesetzt werden können, in bestimmte Länder unter der Wertgrenze von € 5.000,00 ohne Einzelgenehmigung ausführen. Dieser Länderkreis ist nun zum 1.4.2014 stark eingeschränkt worden. Lieferungen in die Länder Ägypten, Russland, Thailand, Ukraine und Venezuela sind nun nicht mehr von der Allgemeinen Genehmigung erfasst. Die Neufassung der Regelung gilt zunächst bis zum 31.März 2015.
Die Folgen aus der Nichtbeachtung dieser Änderung sind beträchtlich:
Jede Ausfuhr ohne die Einzelausfuhrgenehmigung stellt eine Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) dar und ist mit einer Strafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe belegt.
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Dr. Mario Bergmann LL.M.
Fachanwalt für Strafrecht
LL.M. Wirtschaftsstrafrecht
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