Der BFH hat am 20. März 2014 entschieden, dass der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück durch eine private Firma als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar ist. Damit hob der BFH die anders lautende Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg auf und urteilte auch gegen das erst kurz vorher ergangene BMF-Schreiben aus Januar 2014.
(firmenpresse) - Die Kläger beauftragten eine private Firma mit dem Winterdienst des öffentlichen Gehwegs entlang des von Ihnen bewohnten Grundstücks und machten die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend (§ 35a EStG). Das Finanzamt und auch das FG Berlin-Brandenburg versagten die Abzugsfähigkeit mit dem Hinweis auf das damals geltende BMF-Schreiben von 2010 (BStBl. I 2010, S. 140), worin ausgeführt wurde, dass eine Tätigkeit auf öffentlichem Grund nicht mehr „in einem Haushalt“ erbracht werde. Die Grenze zur Abzugsfähigkeit werde durch die Grundstücksgrenze gezogen. Diese Ansicht bestätigte das BMF auch noch einmal in seinem BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl. I 2014, S. 75).
Dagegen stellte der BFH nun fest (VI R 55/12), dass diese Ansicht unzutreffend sei. Die Leistung werde in einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts erfolge. Dazu gehöre sowohl die Wohnung des Steuerpflichtigen, sein Grund und Boden, als auch ein öffentlicher Grund (Gehweg vor dem Grundstück), wenn der Steuerpflichtige insoweit zur Leistung verpflichtet ist (Streu-/ Schneeräumpflicht), es sich um Leistung handelt, die sonst üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbar-räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde.
Dr. Mario Bergmann LL.M. Wirtschaftsstrafrecht
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