Damit der Unternehmer aus einer Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen kann, muss die Rechnung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Anforderungen dafür wurden in den vergangenen Jahren stetig verschärft. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch in einem aktuellen Fall zugunsten des Unternehmers die Frage, welche Leistungsbeschreibung noch ausreichend ist.
(firmenpresse) - Der gegen das Finanzamt klagende Unternehmer erhielt Rechnungen von einem Vertragspartner. In diesen Rechnungen wurde zur Leistungsbeschreibung auf eine weitere vertragliche Vereinbarung Bezug genommen, ohne die erbrachte Leistung in der Rechnung weiter zu konkretisieren. Die Verträge waren den Rechnungen zudem nicht beigefügt. Das Finanzamt beanstandete die Rechnungen bzw. versagte den Vorsteuerabzug.
Der BFH entschied in seinem Urteil vom 16.1.2014 (Az.: V R 28/13) zugunsten des klagenden Unternehmers. Die Rechnungen entsprächen den gesetzlichen Anforderungen und der Vorsteuerabzug sei zuzulassen.
Die Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, über die eine Identifizierung der abgerechneten Leistung möglich ist. Die Leistung muss für den Prüfer leicht nachprüfbar sein. Dies ist nach Ansicht des BFH dann der Fall, wenn die Rechnung eindeutig auf die Vertragsgrundlage/ - unterlage verweist, die anschließend die Konkretisierung der Leistung enthält. Zudem ist keine physische Verbindung der Rechnung und der Vertragsunterlage erforderlich. Es genügt nach Ansicht des BFH, wenn diese Unterlage beim Rechnungsausteller und Rechnungsempfänger vorhanden, d.h. einsehbar und prüfbar ist.
Tipp: Überprüfen Sie Ihre Eingangsrechnungen und bei Verweisen auf vertragliche Absprachen die ausreichende Konkretisierung auf die Vertragsunterlagen sowie die Möglichkeit zur kurzfristigen Vorlage.
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