PresseKat - Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters

Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters

ID: 1063826

Auskunftsrecht über die Angelegenheiten der Gesellschaft sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft

(firmenpresse) - Den GmbH-Gesellschaftern stehen neben Vermögensrechten auch weitreichende Informations- und sonstige Verwaltungsrechte zu. Gem. § 51a Abs. 1 GmbHG kann jeder Gesellschafter, Informationen über Angelegenheiten der Gesellschaft auch außerhalb der Gesellschafterversammlung einholen Gemäß §51a Abs.1 stehen ihm ein Auskunftsrecht über die Angelegenheiten der Gesellschaft sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zur Verfügung.

Der Auskunfts- und Einsichtsanspruch steht jedem Gesellschafter für den Zeitraum seiner Mitgliedschaft, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung, zu.
Der Gesellschafter muss die Auskunft verlangen. Eine formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung reicht dafür aus. Die Information können somit sowohl mündlich als auch schriftlich gefordert werden. Trägerin der Auskunftspflicht ist die Gesellschaft selbst und nicht der jeweilige Geschäftsführer, so dass der Anspruch gegen die Gesellschaft gerichtlich geltend gemacht werden müsste. Der Informationsanspruch ist von den Geschäftsführern oder Insolvenzverwaltern zu erfüllen.
Gegenstand des Auskunftsrechts sind die Angelegenheiten der Gesellschaft. Angelegenheiten der Gesellschaft sind alle für die Kontroll-, Gewinn- oder Vermögensinteressen des Gesellschafters bedeutsam sind.
Die Auskunft muss der Wahrheit entsprechen und dem Informationsbedürfnis des Gesellschafters gerecht werden. Gemäß § 51a Abs. 1 muss die Auskunft unverzüglich erteilt werden. Unverzüglich bedeutet gem. § 121 Abs.1 Satz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern".

Gemäß § 51a Abs. 1, 2. Halbsatz haben die Geschäftsführer den Gesellschaftern auf Verlangen unverzüglich Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
Dazu zählen alle Informationsträger, welche Informationen über die Geschäfte oder über die Vermögenslage der Gesellschaft aufweisen, also auch Daten auf EDV-Trägern oder nicht gebundene Loseblattsammlungen. Zu den Schriften der Gesellschaft zählen alle Arten von Aufzeichnungen, Urkunden und Datensammlungen, welche die GmbH führt oder für sich führen lässt und nicht bereist als Bücher qualifiziert werden.





Die Einsichtnahme muss den Gesellschaftern in den Geschäftsräumen der GmbH ermöglicht werden. Ein Verpflichtung au Erläuterung der Unterlagen besteht nicht. Der Gesellschafter darf auf eigene Kosten Kopien anfertigen und Notizen zu machen.

Gemäß § 51a Abs. 2 Satz 1 steht den Geschäftsführern ein Verweigerungsrecht zu, wenn erkennbar ist, dass der Gesellschafter gesellschaftsfremde Zwecke verfolgt. Und dadurch der Gesellschaft Nachteile entstehen könnten.

Die Auskunft kann auch dann verweigert werden, wenn ein treuwidriges Verhalten erkennbar ist. Ein treuwidriges Verhalten wäre etwa anzunehmen, wenn der Gesellschafter die GmbH mit seinem Informationsverlangen belastet, obwohl er die Erkenntnisse überhaupt nicht benötigt. Eine ständige Belastung der Geschäftsführung mit Informationsbegehren ohne konkrete Anlässe, Fälle schikanöser Rechtsausübung, wobei das Ziel lediglich darin besteht, den Geschäftsablauf der GmbH zu stören.

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Datum: 23.05.2014 - 17:42 Uhr
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