(firmenpresse) - Wer berufsbedingt einen doppelten Haushalt führt, kehrt an seinen freien Wochenenden häufig an seinen Familienwohnsitz zurück. Steuerlich dürfen diese Fahrten als sogenannte Familienheimfahrten abgerechnet werden; für eine Fahrt pro Woche gewährt der Fiskus dann die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer, der zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz liegt.
Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie bei der Deklarierung ihrer Familienheimfahrten in der Einkommensteuererklärung nicht immer die kürzeste Straßenverbindung ansetzen müssen. Grund hierfür ist eine Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach auch eine längere Fahrtstrecke abgerechnet werden darf, wenn diese regelmäßig für Familienheimfahrten genutzt wurde und im Vergleich zur kürzesten Route offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
Früher erkannten die Finanzämter eine längere Strecke häufig nur dann als verkehrsgünstiger an, wenn sich gegenüber der kürzesten Straßenverbindung eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ergab. Der Bundesfinanzhof hat diese Voraussetzung jedoch mittlerweile gekippt und entschieden , dass eine Umwegstrecke auch bei geringerer Zeitersparnis steuerlich akzeptiert werden kann.
Hinweis: Sofern sich nicht bereits aus der Berechnung eines Routenplaners klar und deutlich ergibt, dass die längere Strecke (z.B. ein Autobahnabschnitt) zeitsparender ist, sollten Arbeitnehmer eine gute Beweisvorsorge betreiben und dokumentieren, aus welchen Gründen sie die längere Umwegstrecke gefahren sind. Als Nachweis können hier beispielsweise Meldungen über Baustellenarbeiten oder häufige Staus auf der kürzesten Straßenverbindung dienen; auch kann auf ungünstige Ampelschaltungen oder Streckenführungen verwiesen werden.
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