Liegen Hauptwohnung und Arbeitsstätte zu nahe beieinander, kann Arbeitnehmern der Kostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung verloren gehen.
(firmenpresse) - Arbeitnehmer dürfen die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen, wenn sie aus beruflichen Gründen am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte eine Zweitwohnung unterhalten und sich ihr eigener Hausstand (= die Hauptwohnung) außerhalb dieses Ortes befindet.
Dass eine allzu geringe Entfernung zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte einen steuerlichen Kostenabzug ausschließen kann, zeigt ein neueres Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg: Im vorliegenden Fall lag die Hauptwohnung des Arbeitnehmers nur 21 Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt (noch innerhalb derselben Gemeinde). Weil er jedoch nicht täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln quer durch die Stadt zur Arbeit pendeln wollte, mietete er sich in 100 Metern Entfernung zu seiner Arbeitsstätte eine Zweitwohnung an. Die Kosten dieser Wohnung rechnete er schließlich in seiner Einkommensteuererklärung als Kosten der doppelten Haushaltsführung ab.
Das Gericht urteilte jedoch, dass die doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anzuerkennen war, weil sich die Hauptwohnung nicht - wie vom Einkommensteuergesetz gefordert - außerhalb des Beschäftigungsorts befand (Urteil vom 16.12.2015, Az. 7 K 7366/13). Maßgeblich war für das Gericht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte von der Hauptwohnung aus in 37 Minuten (mit dem PKW) bzw. in 46 bis 65 Minuten (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) erreichen konnte. Nach Gerichtsmeinung befindet sich die Hauptwohnung eines Arbeitnehmers noch am Beschäftigungsort, wenn er seine Arbeitsstätte von dort in zumutbarer Weise täglich erreichen kann; zumutbar sind nach Meinung der Finanzrichter Fahrzeiten von etwa einer Stunde pro Weg.
Hinweis: Für die Frage, ob sich die Zweitwohnung des Arbeitnehmers noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befindet (weiteres gesetzliches Abzugserfordernis), greifen die Finanzämter auf eine Vereinfachungsregel zurück: Demnach wird dieser räumliche Zusammenhang als gegeben unterstellt, wenn der Weg zwischen Zweitwohnung und Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte beträgt. Diese Regel des „halben Radius“ ist nach Meinung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aber nicht auf die Prüfung übertragbar, ob sich eine Hauptwohnung noch am Beschäftigungsort befindet.
Das letzte Wort liegt nun beim Bundesfinanzhof, der im anhängigen Revisionsverfahren (Az. VI R 2/16) klären muss, ob die Hauptwohnung tatsächlich noch dem Beschäftigungsort zuzurechnen war. Arbeitnehmer, denen ein Kostenabzug aufgrund einer nahe gelegenen Hauptwohnung verwehrt wird, können Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen, auf das anhängige Verfahren verweisen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Fällt später ein begünstigender Richterspruch, können sie davon dann im eigenen Fall profitieren.
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