Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes nur vor, wenn der Arbeitnehmer „am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“ wohnt. Wie dehnbar diese gesetzliche Formulierung ist, zeigt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
(firmenpresse) - Bereits im Jahr 2012 hatte das Gericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch dann noch an seinem Arbeitsort wohnt, wenn seine Zweitwohnung zwar 141 Kilometer entfernt von seiner Arbeitsstätte liegt, er aber in zumutbarer Weise zwischen diesen beiden Orten pendeln kann (Az. VI R 59/11). Ausschlaggebend war für den BFH damals, dass die klagende Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz dank einer günstigen ICE-Verbindung innerhalb nur einer Stunde von der Zweitwohnung aus erreichen konnte.
In einem neuen Urteil hat der BFH seine günstige Rechtsprechung nun erneut bestätigt und die steuerliche Zweitwohnung eines Professors anerkannt, die 83 Kilometer entfernt von seinem Arbeitsort lag (Aktenzeichen VI R 59/13). Der BFH ließ die Kosten der doppelten Haushaltsführung zum Abzug zu, weil die Wegstrecke zur Arbeit wegen einer günstigen Autobahnanbindung in weniger als einer Stunde zurückgelegt werden konnte. Diese Pendelstrecke ist nach Meinung des Gerichts in der heutigen Zeit leistbar und üblich.
Hinweis: Die Finanzämter erkennen die günstigen Rechtsprechungsgrundsätze des BFH aus 2012 ausdrücklich an, sodass Arbeitnehmer ihre Kosten der doppelten Haushaltsführung auch dann abziehen können, wenn ihre Zweitwohnung weit entfernt vom Arbeitsort liegt. Entscheidend ist, ob eine günstige Straßen- oder Bahnverbindung zwischen den Orten besteht und ein tägliches Pendeln zumutbar ist. Die gute Erreichbarkeit ihres Arbeitsplatzes können Arbeitnehmer dem Finanzamt beispielsweise durch den Ausdruck aus einem Routenplaner nachweisen. Erkennt das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung steuerlich an, eröffnet sich dem Arbeitnehmer ein weitreichender Werbungskostenabzug: Neben Verpflegungspauschalen, Fahrtkosten und Umzugskosten darf er dann auch die Kosten seiner Zweitwohnung mit maximal 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen.
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