Wo lauern die Gefahren beim GmbH Kauf? Welches sind die hÀufigsten Fehler beim Anteilserwerb?
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(firmenpresse) - 25.08.2014
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1. Die GeschĂ€ftsfĂŒhrung steht in der Verantwortung nicht nur gegenĂŒber der Gesellschaft, sondern auch im AussenverhĂ€ltnis.
Die GeschĂ€ftsfĂŒhrung einer GmbH vertritt die Gesellschaft gerichtlich und auĂergerichtlich als deren gesetzlicher Vertreter. Aus rein unternehmerischer Sicht steht selbstverstĂ€ndlich die Gewinnmaximierung im Vordergrund, deren Ziel durch das VerhĂ€ltnis der GeschĂ€ftsfĂŒhrung zu den Kapitaleignern bestimmt wird. Aus dieser Sichtweise heraus wird allzu oft das AuĂenverhĂ€ltnis vernachlĂ€ssigt oder als zu geringwertig eingeschĂ€tzt. FĂŒr den GeschĂ€ftsfĂŒhrer kann dies fatale Konsequenzen nach sich ziehen.
MaĂgebend ist der Umstand, dass die Haftung einer Kapitalgesellschaft im AuĂenverhĂ€ltnis gegenĂŒber Dritten auf das Stammkapital beschrĂ€nkt ist. Jeder GeschĂ€ftspartner, der mit der Gesellschaft geschĂ€ftliche AktivitĂ€ten abwickelt, weiĂ, dass er es im Fall einer GmbH mit einer Gesellschaft mit beschrĂ€nkter Haftung zu tun hat und er notfalls nur auf das Stammkapital zugreifen kann. Aus diesem Grunde stellt das Gesetz darauf ab, dass eben dieses Stammkapital im Interesse der GlĂ€ubiger der Gesellschaft erhalten bleibt und im Vollstreckungsfall den GlĂ€ubigern zugĂ€nglich ist. Sobald der GeschĂ€ftsfĂŒhrer feststellt, dass das Stammkapital aufgebraucht wird, ist er verpflichtet, umgehend die Gesellschafter zu informieren. Da die GmbH ein rechtlich eigenstĂ€ndiges Vermögen besitzt, ĂŒber das der GeschĂ€ftsfĂŒhrer lediglich als Organ treuhĂ€nderisch verfĂŒgt, trĂ€gt die GmbH die wirtschaftliche Verantwortung und damit das Unternehmerrisiko.
Der Gedanke der Kapitalerhaltung ist ein Grundpfeiler des GmbH-Rechts. Der GeschĂ€ftsfĂŒhrer verstöĂt gegen dieses Kapitalerhaltungsgebot, wenn er KapitalabflĂŒsse an die Gesellschafter erlaubt oder Leistungen an Dritte duldet, die indirekt einem Gesellschafter zugute kommen (Zahlungen an einen Strohmann, an Verwandte oder Dritte mit wirtschaftlicher Verbundenheit zur Gesellschaft).
Vermindert sich die LiquiditĂ€t der Gesellschaft derart, dass die GeschĂ€ftsfĂŒhrung ihre laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr erfĂŒllen kann oder sich eine bilanzielle Ăberschuldung ergibt, ist der GeschĂ€ftsfĂŒhrer verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis der Situation beim zustĂ€ndigen Amtsgericht Insolvenzantrag zu stellen. Missacht der GeschĂ€ftsfĂŒhrer die Insolvenzantragspflicht, macht er sich strafbar und riskiert eine Freiheitsstrafe, meist auch ein Berufsverbot als GmbH-GeschĂ€ftsfĂŒhrer.
Insoweit lĂ€sst sich feststellen, dass die GeschĂ€ftsfĂŒhrung auch im AuĂenverhĂ€ltnis dem Gebot der Wirtschaftlichkeit unterliegt. Jeder Euro, den die Gesellschaft verdient, kommt indirekt auch den GeschĂ€ftspartnern als potentiellen GlĂ€ubigern zugute. Diese profitieren insoweit, als die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfĂŒllen kann und GeschĂ€ftspartner sich nicht dem Risiko aussetzen, dass Dienstleistungen oder Warenlieferungen nicht mehr bezahlt werden können.
Diese Verantwortung der GeschĂ€ftsfĂŒhrung im AuĂenverhĂ€ltnis zeigt sich bereits vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Wer im Namen der GmbH handelt, bevor diese ins Handelsregister eingetragen ist, haftet gegenĂŒber den GlĂ€ubigern persönlich. Dies hĂ€ngt damit zusammen, dass die Gesellschaft erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister entsteht und damit die HaftungsbeschrĂ€nkung in Kraft tritt. Wird die GmbH aus irgendwelchen GrĂŒnden nicht eingetragen, bleibt die persönliche Haftung bestehen.
Es bestehen 4 weitere wesentliche Punkte, dazu gehören:
2. Die GeschĂ€ftsfĂŒhrung hat die Gesellschaft mit gebotener Sorgfallt zu vertreten
3. Die GeschĂ€ftsfĂŒhrung einer GmbH sollte die doppelte BuchfĂŒhrungspflicht im Auge halten fĂŒr den eventl. Zeitpunkt einer Insolvenzreife
4. Der GeschĂ€ftsfĂŒhrer muss sich darĂŒber im Klaren sein, dass er fĂŒr sein Handeln zur Haftung herangezogen werden kann
5. Unzureichende Pflege und Informationsfluss zu den Auskunftsdateien
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