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Insolvenzrecht Dresden: Rückständige Lohnzahlungen

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Arbeitnehmer aufgepasst! Rückständige Lohnzahlungen können in der späteren Insolvenz des Arbeitgebers vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden.

(firmenpresse) - Arbeitnehmer aufgepasst! Rückständige Lohnzahlungen können in der späteren Insolvenz des Arbeitgebers vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden. Folgende Grundsätze gelten:

I.
Bei Lohnzahlungen innerhalb von 3 Wochen nach Fälligkeit besteht grundsätzlich keine Anfechtungsgefahr, weil ein sogenanntes Bargeschäft gemäß § 142 InsO vorliegt. Das heißt es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung des Lohnes und Zahlung.

II.
Kritisch sind Lohnzahlungen später als 3 Wochen nach Fälligkeit, das heißt rückständige Lohnzahlungen:

1.
Nach geltendem Recht muss der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag haben, § 139 InsO.

Der BGH hat mit Urteil vom 19.02.2009, Az. Ix ZR 62/08, grundsätzlich Anforderungen an die erforderliche Kenntnis des Arbeitnehmers formuliert. Hiernach ist ein Gesamtüberblick des Arbeitnehmers über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Arbeitgebers erforderlich. Diese "Insiderkenntnis" ist am ehesten bei Arbeitnehmern in der Finanzbuchhaltung und in der Geschäftsleitung einzunehmen. Die Kenntnis von Einzeltatsachen - etwa Lohnrückstände bei Kollegen - reicht noch nicht aus.

2.
Zur Schaffung von Rechtsklarheit liegt ein Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.04.2009 zur Einführung eines neuen § 130 IV InsO vor. Voraussetzungen der Vorschrift sind:
- Gläubiger ist Arbeitnehmer
- Lohn ist fällig
- Lohnzahlung ist erst nach Ablauf von 3 Wochen nach Fälligkeit erfolgt
- Arbeitnehmer hat positive Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder vom Eröffnungsantrag.

III.
Zu beachten ist noch, dass der Insolvenzverwalter nach § 130 InsO nur solche Zahlungen anfechten kann, die rückwirkend vom Insolvenzantrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten geleistet wurden.




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Datum: 12.08.2009 - 18:40 Uhr
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Freigabedatum: 12.08.2009

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