PresseKat - Zur Impressumspflicht auf geschäftlichen Netzwerken

Zur Impressumspflicht auf geschäftlichen Netzwerken

ID: 1104898

Am 27.06.2014 urteilte das LG Stuttgart über die negative Feststellungsklage eines Rechtsanwalts. Dieser wollte sich gegen die Abmahnung eines Kollegen wehren. Diese Abmahnung beanstandete unter anderem das Fehlen eines Impressums auf der Profilseite des klagenden Rechtsanwalts in dem geschäftlichen Netzwerk XING. Das LG Stuttgart (Az.: 11 O 51/14) wies die Klage ab und verschärft somit die Anforderungen, welche die Impressumspflicht an die Betreiber von Webseiten und Seiten auf sozialen Netzwerken stellt.

(firmenpresse) - Sachverhalt:

Die Parteien stritten im vorliegenden Fall zum einen über die Pflicht auf der Seite eines geschäftlichen Netzwerks ein Impressum vorzuhalten und zum anderen über die Anforderungen der Erkennbarkeit und Erreichbarkeit eines solchen Impressums.

Kläger war ein, in dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätiger Rechtsanwalt. Auf dessen Profil in dem geschäftlichen Netzwerk XING fand sich neben Angaben zu seiner Person und Werdegang auch eine mit Impressum betitelte Verlinkung, worüber der Nutzer bei Betätigung zu dem Impressum der Kanzlei des Klägers weitergeleitet wurde. Diese Verlinkung war am unteren rechten Rand des Profils angeordnet, da genau dort von XING ein entsprechendes Impressumsfeld vorgegeben wurde.

Der Beklagte, ebenfalls Rechtsanwalt, beanstandete dieses Profil und mahnte seinen Kollegen ab. Begründet wurde die Abmahnung mit der Nichtvorhaltung eines Impressums auf dem Profil des geschäftlichen Netzwerks.

Der Kläger erhob hieraufhin negative Feststellungsklage.

Entscheidung des LG Stuttgart:

Das LG wies die Klage ab und stellte zunächst fest, dass auch Profile auf geschäftlichen Netzwerken grundsätzlich zu der Vorhaltung eines Impressums verpflichten, sofern es sich bei diesen um einen eigenen Informations- und Kommunikationsdienst handelt. Ein Informations- und Kommunikationsdienst ist beispielsweise gegeben, sofern sich ein Profil aus der Sicht eines objektiven Dritten als eigenständiges, von dem Betreiber des Netzwerkes unabhängiges, Informations- und Kommunikationsangebot darstellt.

Im vorliegenden Fall war dies bei dem Netzwerk XING unproblematisch gegeben, so dass grundsätzlich eine Impressumspflicht bestand.

Es stellt sich allerdings die Frage, welche Anforderungen an die Erkennbarkeit und Erreichbarkeit eines solchen Impressums auf dem Profil eines Netzwerks zu stellen sind.

Das LG stellt hierbei folgende Anforderungen an die Erreichbarkeit eines Impressums:





1.) Der Link, der zu der Seite mit der Anbieterkennzeichnung führe, müsse für sich
genommen leicht erkennbar, d. h. effektiv optisch wahrnehmbar sein.

2.) Der Link müsse so eindeutig gekennzeichnet sein, dass für die angesprochenen
Adressaten ohne weiteres erkennbar sei, dass über diesen Link die gesetzlich
vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung erreicht werden könne.

Unstreitig hatte der Kläger auf seinem Profil eine Verlinkung auf ein vollständiges Impressum eingerichtet und dies auch den Anforderungen des LG entsprechend gekennzeichnet. Laut LG fehlte es allerdings an der „effektiven optischen Wahrnehmbarkeit“. Angeprangert wurde unter anderem, dass der Link erst durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden könne und in sehr kleiner Schriftgröße gehalten sei, durch welche der Link deutlich hinter den übrigen Textpassagen des Profils zurückbleibe. Insgesamt sei der Link „leicht übersehbar“.

Fazit:

Das LG setzt mit seinem Urteil neue Maßstäbe für die Anforderungen, welche an die Erkennbarkeit und Erreichbarkeit eines Impressums auf Profilen in sozialen Netzwerken gestellt werden. Ist in dem Punkt der eigentlichen Impressumspflicht auch auf geschäftlichen Seiten in sozialen Netzwerken dem LG noch zu folgen, irritieren die Ausführungen zu der Erkennbarkeit und Erreichbarkeit, insbesondere, wenn eine Angabe des Impressums von dem Netzwerk in einem bestimmten Bereich vorgegeben wird. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen sich aus diesem Urteil entwickeln und ob dies zu einer Abmahnwelle führen wird. In jedem Fall empfiehlt es sich, als Betreiber einer Seite in einem sozialen Netzwerk die Vorgaben des LG einzuhalten und das Impressum deutlich erkennbar an erster, prominenter Stelle zu platzieren.

Autor: Carolin Bastian

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