Das Amt eines GmbH-Geschäftsführers ist eine absolute Vertrauensposition. Dies gilt für beide Seiten.
(firmenpresse) - Wiesbaden, 08.10.2014
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Welche Möglichkeiten hat die Gesellschaft bei unverhoffter Amtsniederlegung des bis dato alleinigen Geschäftsführers?
So kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer jederzeit ohne Angabe von Gründen aus seinem Amt abberufen, sofern im Gesellschaftsvertrag oder im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers keine Einschränkungen vereinbart wurden. Gleichermaßen kann der Geschäftsführer sein Amt jederzeit niederlegen.
Die Amtsniederlegung kann fristlos aus wichtigem Grund oder unter Einhaltung der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist erfolgen. Auch kann der Vertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft einvernehmlich aufgehoben werden, was in der Praxis sehr häufig vorkommt. Soweit eine "Generalbereinigungsklausel" mit Verzicht auf alle Ansprüche gegen den Geschäftsführer vereinbart werden soll, muss in der Regel die Gesellschafterversammlung zustimmen. Aufhebungsvereinbarungen sollten sorgfältig formuliert werden. Sie sind in der Praxis häufig Gegenstand von Auslegungsstreitigkeiten.
Legt ein Geschäftsführer sein Amt nieder, ist die Gesellschaft ohne gesetzlicher Vertreter. Sie ist nicht mehr handlungsfähig. Lediglich im Außenverhältnis bleibt der Geschäftsführer, solange er im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist, handlungsfähig. Da er sein Amt niedergelegt hat, ist er jedoch nicht mehr handlungsberechtigt und muss alles unterlassen, was die Gesellschaft verpflichten würde.
Der Geschäftsführer kann die Niederlegung mit sofortiger Wirkung, zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister oder des Eingangs der Handelsregisteranmeldung beim Registergericht niederlegen. Dabei muss er darauf achten, dass die Niederlegung nicht zur "Unzeit" erfolgt. Eine solche liegt vor, wenn er das Amt in einem Zeitpunkt niederlegt, in dem der Gesellschaft ein Schaden entsteht, den er verhindern könnte, wenn er sein Amt insoweit noch fortführen würde. Legt er zur Unzeit nieder, haftet er der GmbH wegen der treuwidrigen Verletzung des Anstellungsvertrages.
Mit der Amtsniederlegung des Geschäftsführers müssen die Gesellschafter handeln. Im Normalfall wird umgehend ein neuer Geschäftsführer berufen. Notfalls übernimmt ein Gesellschafter zumindest vorübergehend die Geschäftsführung. Auch dazu bedarf es eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses und der Eintragung ins Handelsregister.
Die Amtsniederlegung allein beendet noch nicht die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers. Dazu bedarf es im Regelfall der ausdrücklichen Abberufung durch die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Anstellungsverhältnis und Organstellung sind insoweit auseinander zu halten. Der Umstand, dass ein Prokurist vorhanden ist, entlastet nicht von der Notwendigkeit, zur organschaftlichen Vertretung einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
In dringenden Fällen kann das Registergericht bis zur Bestellung durch das zuständige Organ einen Notgeschäftsführer bestellen. Ein dringender Fall liegt aber nur vor, wenn ohne die Bestellung eines solchen Notgeschäftsführers der Gesellschaft ein Schaden droht. Die Notbestellung ist aber, da sie einen Eingriff von außen in die Unternehmerfreiheit darstellt, nur dann möglich, wenn die Gesellschafter selbst nicht in der Lage sind, in angemessener Frist einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
Die denkbare Möglichkeit, den früheren Geschäftsführer per einstweiliger Verfügung zur Amtsführung zu verpflichten, erscheint wenig praxisgerecht. Ein solchermaßen verpflichteter Geschäftsführer dürfte kaum motiviert sein, die Interessen der Gesellschaft angemessen umzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn ein Kaufinteressent eine bestehende GmbH kaufen möchte oder eine Anteilsübernahme erfolgt. Insoweit ist gegenseitiges Vertrauen sogar wichtiger als Kompetenz.
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