Der Geschäftsführer einer GmbH vertritt die Gesellschaft außergerichtlich und gerichtlich.
(firmenpresse) - Wiesbaden, 11.10.2014
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Er handelt somit im Innenverhältnis mit Bezug auf die Gesellschafter und im Außenverhältnis mit Bezug auf Drittpersonen. Maßstab ist mithin § 43 GmbH. Danach haftet der Geschäftsführer wegen der Verletzung der Pflicht, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu führen. Hierzu gibt es eine Fülle von Rechtsprechung und Literatur. Gerade auch beim GmbH-Kauf oder Verkauf oder der Anteilsübernahme spielen diese Aspekt eine große Rolle.
Nach dem Gesetz trägt der Geschäftsführer die Gesamtverantwortung für die Gesellschaft. Ist der GmbH ein Schaden entstanden, muss der Geschäftsführer diesen ersetzen, wenn der Schaden auf einer Pflichtverletzung beruht und nicht mit einer rechtmäßigen unternehmerischen Ermessensentscheidung zu rechtfertigen ist. Dazu ist Voraussetzung, dass der Geschäftsführer seine Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt hat (BGH ZIP 1997, 883). Beispiel: Bei einem Exportgeschäft großen Ausmaßes ist der Geschäftsführer verpflichtet, sich über die Bonität des Kunden zu erkundigen und sich die Kaufpreisansprüche absichern zu lassen.
Die Beurteilung richtet sich danach, wie sich ein ordentlicher Geschäftsmann in der konkreten Situation verhalten hätte. Dabei kann sich der Geschäftsführer nicht auf mangelnde unternehmerische Fähigkeiten oder mangelnde persönliche Erfahrung berufen. Die Situation ist vor allem bei Strohmann-Geschäftsführern riskant. Sie sollten zumindest eine Haftungsbeschränkung oder eine von den Gesellschaftern garantierte Haftungsfreistellung im Innenverhältnis vereinbaren.
Handelt der Geschäftsführer, muss er im Rahmen der ihm zustehenden "Leitungsmacht" jede Entscheidung nach sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen treffen, darf die Risikobereitschaft eines verantwortungsbewussten Geschäftsführers nicht überspannen und muss seine Entscheidung ausschließlich am Unternehmenswohl orientieren. Seine Entscheidungen müssen von Verantwortungsbewusstsein getragen sein. Um sich abzusichern, sollte der Geschäftsführer jede Entscheidung schriftlich dokumentieren und bei fehlender Kompetenz Berater hinzuziehen.
Konkretisierend weist das Gesetz den Geschäftsführer eine Reihe von speziellen Sorgfaltspflichten zu. Sie ergeben sich zusätzlich aus der Satzung, Geschäftsordnung oder Geschäftsverteilungsplan. So ist er für die Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verantwortlich, muss vereinnahmte Umsatzsteuern an das Finanzamt abführen, Gesellschafterbeschlüsse und Weisungen ausführen, vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote beachten und letztlich bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag stellen.
Noch konkreter wird das unternehmerische Ermessen im Einzelfall eingeschränkt. So muss der Geschäftsführer Angebote mit erheblichem wirtschaftlichen Gewicht nachkalkulieren und darf sich nicht blind auf die Angebotsangaben verlassen. Er darf keine Investitionsgüter für die GmbH kaufen, ohne dass deren Bezahlung durch eine Fremdfinanzierung gesichert ist. Er darf keinen Warenkredit ohne Absicherung gewähren. Er haftet für unaufklärbare Kassenfehlbestände. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen darf er nicht an die Gesellschafter auszahlen und muss dem zuwiderlaufende Zahlungen von den Gesellschaftern zurückfordern.
Gerade auch bei der Anteilsübernahme oder beim GmbH-Kauf oder Verkauf ist es wichtig, einen noch formal amtierenden Geschäftsführer abzuberufen und zu vermeiden, dass er für die Gesellschaft entgegen den Interessen der neuen Anteilseigner noch Geschäfte tätigt. Auch im eigenen Interesse sollte dieser Geschäftsführer von seiner Verantwortung entbunden werden.
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