GmbH-Geschäftsführer tragen eine große Verantwortung. Diese besteht gegenüber der Gesellschaft, vor allem aber auch gegenüber der eigenen Person.
(firmenpresse) - Wiesbaden, 28.10.2014
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So bestimmt § 43 GmbHG, dass der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden habe. Werden diese Obliegenheiten verletzt, haftet der Geschäftsführer für den entstandenen Schaden.
Der Grund für diese Verantwortung besteht darin, dass das Gesetz dem Unternehmer durch die Gesellschaft eine Haftungsbeschränkung gewährt und für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nur die Gesellschaft haftet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschäftsführer gewissenhaft und ordentlich die Geschäfte führt. Tut er dies nicht, kommen zwar die Gesellschafter ungeschoren davon, der Geschäftsführer jedoch nicht.
Wer als Geschäftsführer einer GmbH tätig werden will, sollte also das GmbH-Gesetz kennen. Das Gesetz legt einige besondere Haftungstatbestände fest, die über die allgemeine Haftung des Geschäftsführers als ordentlicher Kaufmann hinausgehen und diese präzisieren.
So darf das Vermögen der Gesellschaft, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Der Geschäftsführer muss gewährleisten, dass die Gesellschaft keine eigenen Geschäftsanteile erwirbt, auf die die Einlagen noch nicht vollständig einbezahlt sind. Erwirbt die Gesellschaft eigene Anteile, muss er dafür sorgen, dass das zu zahlende Entgelt aus dem Vermögen entnommen wird, das über den Betrag des Stammkapitals hinausgeht. Der Geschäftsführer haftet, wenn er nach Vorliegen eines Insolvenzgrundes noch Zahlungen an Dritte leistet. Er haftet für Kredite, die ihm aus Vermögen gewährt werden, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist.
Über diese Haftung im Innenverhältnis hinaus, steht der Geschäftsführer auch im Außenverhältnis zu Dritten in der Verantwortung. Das Gesetz will sicherstellen, dass der Rechts- und Geschäftsverkehr sich auf die Angaben des Geschäftsführers verlassen können. So haftet dieser, wenn er bei der Errichtung der GmbH oder bei Kapitalerhöhungen falsche Angaben macht und die Gesellschaft durch Einlagen oder Gründungsaufwand schädigt. Er haftet als Handelnder persönlich, wenn er vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister Geschäfte tätigt und kann sich insoweit nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen.
Gravierend ist auch die Haftung im steuerlichen Bereich. Vergisst der Geschäftsführer, dass er die Umsatzsteuer nur treuhänderisch für den Fiskus vereinnahmt und investiert die Gelder in Geschäfte, haftet er persönlich gegenüber dem Fiskus für die Zahlung der fälligen Beträge. Gleiches gilt, wenn er Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt.
Um die Relevanz dieser Vorgaben zu unterstreichen, bedroht das Gesetz über die persönliche Haftung im zivilrechtlichen Bereich hinaus den GmbH-Geschäftsführer mit strafrechtlichen Sanktionen, wenn er dagegen verstößt. Insbesondere im Fall der Missachtung der Insolvenzantragspflicht droht ihm bei vielen Strafgerichten eine Gefängnisstrafe.
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