Insolvenzrecht Dresden-Rechtsanwalt Ulrich Horrion: Im Verbraucherinsolvenzantrag wurden bestrittene Forderungen nicht angegeben. Der betroffene Gläubiger kippte die Rechtschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren.
(firmenpresse) - Für den Verbraucherinsolvenzantrag gibt es amtliche Vordrucke. Dazu gehört ein Gläubiger-und Forderungsverzeichnis. In dieses Verzeichnis müssen auch Gläubiger und Forderungen eingetragen werden, welche der Schuldner für unberechtigt hält. Unterlässt er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist Ihm auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02 Juli 2009, AZ IX 7B 63/08 diesen Grundsatz aufgestellt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner im Jahre 2002 einen Insolvenzantrag gestellt und eine Forderung seines ehemaligen Vermieters nicht aufgeführt. Der Schuldner war der Meinung, die Forderung sei unberechtigt.
Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt:
Nach dem Wortlaut des § 305 I Nr. 3 InsO sind die "gegen den Schuldner gerichteten Forderungen" in dem Verzeichnis aufzuführen. Auch spricht der Sinn der Vorschrift für diese Pflicht. Der Sinn der Vorschrift ist es, die Gerichte zu entlasten und die Gläubiger über die Grundlagen der geplanten Schuldenbereinigung zu informieren.
Weiter darf es nicht in die Bewertung des Schuldners gestellt werden, über die Berechtigung einer Forderung zu entscheiden. Die Forderung ist vom Schuldner allerdings als "streitig" zu bezeichnen, da ansonsten das Bestehen einer eventuell nicht begründeten Forderung vorgespiegelt wird. Auch dies kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Grobe Fahrlässigkeit der Unterlassung liegt vor, wenn der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, mithin von einer unentschuldbaren Pflichtverletzung gesprochen werden muss.
Mein Tipp:
Der ganze Aufwand eines Insolvenzantrages lohnt nicht, wenn die Pflichtangaben unrichtig oder unvollständig sind. Dann hat man 6 Jahre umsonst gewartet, wenn ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.
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