Der EuGH hat am 11. Dezember 2014 (C-212/13) entschieden, dass die europäischen Datenschutzregeln der Richtlinie 95/46/EG auch auf eine Videoüberwachung durch Privatpersonen Anwendung finden und der Ausnahmetatbestand, wonach eine Anwendung der Richtlinie nicht in Frage kommt, wenn die Videoüberwachung ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken erfolgt, eng auszulegen ist.
(firmenpresse) - Dem Vorabentscheidungsverfahren voraus ging ein Rechtsstreit zwischen einem tschechischen Staatsbürger und dem tschechischen Amt für den Schutz personenbezogener Daten, welches eine Geldbuße gegen diesen wegen unerlaubter Videoüberwachung seines privaten Hauses verhängt hatte.
Hintergrund dieses Bußgeldes war die Beschwerde eines Mannes, welcher verdächtigt wurde, Fenster des videoüberwachten Hauses zerstört zu haben. Die Verdächtigung ergab sich auf Grundlage der Auswertung des Videomaterials. Das Haus wurde schon zuvor mehrfach angegriffen, weshalb letztlich auch die Überwachungskameras installiert worden sind. Die Videoüberwachung erfasste den Eingang des betroffenen Hauses, den öffentlichen Straßenraum und auch den Eingangsbereich des gegenüberliegenden Hauses.
Der EuGH hat zunächst entschieden, dass das mittels Video aufgezeichnete Bild einer Person grundsätzlich unter den Schutz der personenbezogenen Daten fällt, da es die Identifikation einer Person ermöglicht. Des Weiteren ist laut EuGH auch der Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet, da die Videoüberwachung eine automatisierte Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten darstelle.
Der Ausnahmetatbestand, wonach eine richtlinienrelevante Verarbeitung der Daten nicht vorliegt, wenn die Videoaufnahmen ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, sei, so der EuGH, eng auszulegen.
Eine Videoüberwachung, die auch den öffentlichen Raum erfasst, könne nicht unter den Ausnahmetatbestand gefasst werden. Allerdings müsse ein berechtigtes Interesse des Überwachenden an dessen Eigentum, Gesundheit und Leben, berücksichtigt werden.
Fazit:
Das Urteil des EuGH hat auch Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage und die Auslegung des BDSG, welches die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt hat. Im Kern geht es um die Frage, wann von einem privaten Handeln ausgegangen werden kann und somit der Ausnahmetatbestand der Richtlinie eröffnet ist.
Dies kann auch nach der deutschen Rechtslage bislang als streitig angesehen werden. Als prominentestes Beispiel der letzten Zeit, kann hier sicherlich die Frage nach der Zulässigkeit von sogenannten Dashcams genannt werden. Das Urteil verspricht insoweit zu einer klareren Rechtslage beizutragen.
WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft ist eine Wirtschaftskanzlei mit einer Spezialisierung im Bereich des Geistigen Eigentums (Marken-, Design-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Urheberrecht) und des Wettbewerbsrechts. Darüber hinaus berät die Kanzlei in wirtschaftsrechtlichen Bereichen, wie Handels- und Gesellschaftsrecht, Zoll-, Außensteuer- und Steuerstrafrecht, Internationales Vertrags-, Lizenz-, Vertriebs-, IT- und Social-Media-Recht sowie bei Unternehmensgründungen auch mit Auslandsbezug und bei Fragen der Bilanzierung von geistigem Eigentum. Ferner angeschlossen ist eine eigene Mahn- und Zwangsvollstreckungsabteilung.
Die Kanzlei vertritt und berät seit Jahren national und international tätige Unternehmen u.a. der Schuh-, Leder-, Möbel-, Werbe-, IT- und Software-, Pharma-, Energie- und Luftfahrtbranche etc.
WAGNER Rechtsanwälte webvocat® Partnerschaft,
Großherzog-Friedrich-Straße 40, 66111 Saarbrücken,
Tel. 0681 / 95 82 82-0, Fax 0681 / 95 82 82-10,
Email: wagner(at)webvocat.de
Internet: www.webvocat.de, www.geistigeseigentum.de, www.markenschützen.de, www.designschützen.de, www.ideenschützen.de
WAGNER Rechtsanwälte webvocat® Partnerschaft,
Großherzog-Friedrich-Straße 40, 66111 Saarbrücken,
Tel. 0681 / 95 82 82-0, Fax 0681 / 95 82 82-10,
Email: wagner(at)webvocat.de
Internet: www.webvocat.de, www.geistigeseigentum.de, www.markenschützen.de, www.designschützen.de, www.ideenschützen.de