Schuldnerberatung Dresden-Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden-Insolvenzverwalter kann die Genossenschaftsmitgliedschaft des Schuldners/Mieters kündigen und den Genossenschaftsanteil fordern.
(firmenpresse) - Grundsatz: Ist der Insolvenzschuldner Mitglied und Mieter einer Wohnungsgenossenschaft, so ist der Insolvenzverwalter/Treuhänder berechtigt, die Mitgliedschaft zu kündigen und das Guthaben zu fordern. Dies gilt auch auf die Gefahr hin, dass die Genossenschaft nach der Satzung das Mietverhältnis kündigt (BGH vom 19.03.2009, AZ IX ZR 58/08).
Sachverhalt: Der spätere Schuldner war Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft. Bei ihr hatte er auch seine Wohnung angemietet. Im Jahre 2006 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der Treuhänder kündigte den Genossenschaftsanteil und forderte die Auszahlung des Guthabens. Die Genossenschaft lehnt ab.
Rechtsgründe: Nach § 80 Abs. 1 InsO ist der Treuhänder zur Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs berechtigt. Dem steht auch nicht § 109 Abs. 1 S.2 InsO entgegen.
Nach dieser Vorschrift darf der Treuhänder ein Wohnungsmietverhältnis nicht kündigen.
Auch die analoge Anwendung der Vorschrift auf die Mitgliedschaft bei der Wohnungsgenossenschaft scheidet aus.
Im übrigen rechtfertigt ein Vergleich zwischen einem „normalen“ Mietverhältnis mit Kautionszahlung und einem Mietverhältnis mit Zahlung eines Genossenschaftsanteils vor Insolvenz diese Lösung. Der Gläubiger kann gegenüber dem Genossenschaftsmieter Mitgliedschaft und Zahlung durch Zwangvollsteckung durchsetzen. Beim „normalen“ Mieter kann der Gläubiger das Mietverhältnis nicht kündigen und auf die Kaution nicht zugreifen.
Dies geht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses.
Mein Tipp: Der Gläubiger sollte grundsätzlich die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft prüfen. Der Schuldner sollte vor Auswahl seines Vermieters wissen, dass im Falle einer Vollsteckung gegen Ihn Verlust des Genossenschaftsanteils und der Wohnung drohen.
Firmenportrait Ulrich Horrion
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