(firmenpresse) - Die europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung) ist bereits seit einiger Zeit in Kraft. Ernst wird es ab dem 17. August 2015: für alle Todesfälle in Deutschland, Frankreich und anderen Staaten im Geltungsbereich der Verordnung gelten zum Teil erheblich veränderte rechtliche Rahmenbedingungen. Dann stellen sich die Weichen danach, wo der Erblasser beim Versterben seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wichtige Änderungen für deutsch-französische Erbschaften
Die europäische Integration schreitet voran. Immer mehr Bürger der EU leben oder arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder haben dort Vermögen. Das gilt insbesondere für die beiden wirtschaftsstarken Nachbarn Deutschland und Frankreich. Bei deutsch-französischen Erbfällen, also solche mit Bezügen zu beiden Ländern, stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob französisches oder deutsches Erbrecht anwendbar ist. Dies ist für die Planung und Abwicklung von Erbschaften von erheblicher Bedeutung, weil sich das französische Erbrecht z.B. bei der gesetzlichen Erbfolge, dem Pflichtteilsrecht oder auch bei der Gestaltung von Testamenten zum Teil nicht unerheblich vom deutschen Erbrecht unterscheidet. Gemeinschaftliche Testamente, wie sie hierzulande von Ehegatten errichtet werden, sind beispielsweise in Frankreich verboten.
Welches Erbrecht bei einem grenzüberschreitenden Erbfall angewendet wird, richtet sich bislang nach den jeweiligen Kollisionsnormen der verschiedenen Staaten. Deutschland macht die Antwort von der Staatsangehörigkeit abhängig. Deutsche werden demnach grundsätzlich nach deutschem Erbrecht, Franzosen nach französischem Erbrecht beerbt. In Frankreich ist die Sache etwas komplexer. Hier kann es zu einer sogenannten Nachlassspaltung kommen. Immobilien sollen nach dem Recht des Staates in dem das Grundstück belegen ist vererbt werden, während bei beweglichem Vermögen das Erbrecht am letzten Domizil des Erblassers.
Gewöhnlicher Aufenthalt als einheitlicher Anknüpfungspunkt für das anwendbare Erbrecht
Die EU-Erbrechtsverordnung führt hier zu einer Vereinheitlichung. Künftig ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers stets der Anknüpfungspunkt für das anwendbare Erbrecht. Ein Deutscher, der seinen Lebensmittelpunkt in Frankreich hat, wird demnach nach französischem Erbrecht beerbt. Dies gilt dann z.B. auch für deutsche Immobilien im Nachlass.
Die Erbrechtsverordnung erlaubt ausdrücklich auch eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts. In Frankreich lebende Deutsche haben dadurch die Möglichkeit – ungeachtet ihres gewöhnlichen Aufenthalts – weiterhin deutsches Erbrecht für ihren Nachlass gelten zu lassen. Diese Option sollte stets in Erwägung gezogen werden, besonders wenn der Erbfall bereits zur eigenen Zufriedenheit geplant wurde.
Da man in Frankreich weder ein Nachlassgericht (diese Rolle übernehmen Notare) noch einen Erbschein kennt, wird auch die Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses durch die EU-Erbrechtsverordnung einige interessante Veränderungen für die Abwicklung von deutsch-französischen Erbfällen bringen. Ob die Verordnung zur großen Vereinheitlichung und Vereinfachung führen wird, darf mit Spannung erwartet werden. Das dürfte vor allem davon abhängen, wie Länder mit bisher eher restriktivem Erbrecht wie z.B. Frankreich oder andere Länder im Mittelmeerraum mit der neuen Freiheit umgehen werden. Einige Experten haben die Befürchtung, Rechtsanwälte und Richter könnten versuchen, durch das übergeordnete Institut des sogenannten ordre public, bestehende nationale Besonderheiten zu verteidigen.
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