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Kitastreik: Gebühren-/ Entgelterstattung und Freistellungsanspruch ggü. Arbeitgeber

ID: 1215475

Kitastreik: Gebühren-/ Entgelterstattung und Freistellungsanspruch ggü. Arbeitgeber

(firmenpresse) - Erstattung der Gebühren bei einem Kitastreik

Die Gebühren bzw. das Entgelt für die Kitanutzung können wegen des Streiks nicht automatisch gekürzt/erstattet werden. Dies liegt daran, dass hier höhere Gewalt angenommen wird. Ebenfalls gilt dies m.E. für Schadensersatzforderungen wegen einer Ersatzbetreuung im Fall von Kitastreiks. Zu überdenken wäre m.E. jedoch, ob künftig vom Träger der Kita eine Organisationsentscheidung verlangt werden kann, um Streiks in Kitas abzufangen. Bei einem diesbezüglichen Unterlassen könnte man dann ggf. Schadensersatz fordern.



Sollte eine längere Streikdauer vorliegen, kommt eine Kürzung der Gebühren/ des Entgelts für die Kita in Frage. Hierzu gibt es allerdings noch keine Rechtsprechung. Häufig gibt es für die Kitas jedoch Satzungen (bei öffentlichen Trägern) oder allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei privaten und kirchlichen Trägern. Hierin sind für die Kita Regelungen enthalten ab welcher Dauer bei einem Kitastreik/ Schließung ein Erlass/ eine Erstattung/ eine Kürzung der Kitagebühren vorgesehen ist. Sollten Träger der Kitas bereits eine Erstattung von Gebühren beschlossen haben, handelt es sich hierbei jedoch bislang lediglich um Kulanz. Zu überprüfen wäre AGB-rechtlich, ob die Dauer ab wann eine Erstattung der Gebühren für die Kita in Frage kommt, unangemessen ist. Außerdem ist darüber nachzudenken, ob man zweckgebundene Bestandteile wie zum Beispiel das Essensgeld in einer Kita streicht, da der Betreiber/ Träger der Kita die Leistung bei einem Streik gar nicht erbringt und diese Aufwendung erspart. Eltern sollten gegenüber einer Kita zumindest darüber nachdenken weitere Leistungen bei einem Streik ab sofort nur noch unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung zu erbringen, um abzuwarten wie sich die Rechtssprechung zum Thema Kitastreik äußert.
Freistellungsanspruch gegenüber Arbeitgeber bei einem Kitastreik

Arbeitsrechtlich kann sich ein arbeitender Elternteil bei einem Kitastreik vorübergehend auf § 616 BGB berufen und einen Freistellungsanspruch wegen des Kitastreiks geltend machen. Vorübergehend ist der Zeitraum m.E. allerdings nur für eine Dauer von drei Tagen und der Ausfall muss unvorhergesehen sein. Es sind jedoch abweichende tarifliche oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu beachten, da § 616 BGB durch den Arbeitgeber abbedungen werden kann, vgl. BAG NJW 80, 903. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bspw. in einem Arbeitsvertrag vereinbaren kann, dass der Freistellungsanspruch nicht im Fall eines Kitastreiks geltend gemacht werden kann. Da Arbeitgeber dies bislang nicht antizipiert haben dürften, sollte dies in der Regel jedoch nicht der Fall sein. Spiegelbildlich sollten Arbeitgeber hierüber jedoch künftig nachdenken und bei Neueinstellungen entsprechende Klauseln für den Fall etwaiger Streiks in Kitas in die Arbeitsverträge aufnehmen. Für Arbeitgeber unter laufenden Arbeitsverträgen bedeutet dies, dass sie sich aktuell auf § 616 BGB wegen der Kitastreiks berufen und den Freistellungsanspruch zumindest vorübergehend (3 Tage), wenn der Kitastreik unvorhergesehen war, geltend machen können.







gehrmann rechtsanwälte/ rechtsanwalt christian gehrmann

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Datum: 22.05.2015 - 02:12 Uhr
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Freigabedatum: 21.03.2015

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