Das Verfahren wurde durch Rücknahme der Revision beendet.
Am 23. Juni hätte eine mündliche Verhandlung vor dem XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Verfahren XI ZR 154/14 angestanden. Es sollte über die Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem Immobiliendarlehen nach bereits erfolgter Ablösung des Darlehens entschieden werden. Die Kläger hatten Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26.2.2014 – 13 U 71/13 eingelegt. Wegen der Rücknahme der Revision bleibt die Frage zur Verwirkung des Widerrufsrechts...
(firmenpresse) - BGH- Verfahren XI ZR 154/14: Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen
Das Verfahren wurde durch Rücknahme der Revision beendet.
Am 23. Juni hätte eine mündliche Verhandlung vor dem XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Verfahren XI ZR 154/14 angestanden. Es sollte über die Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem Immobiliendarlehen nach bereits erfolgter Ablösung des Darlehens entschieden werden. Die Kläger hatten Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26.2.2014 – 13 U 71/13 eingelegt. Wegen der Rücknahme der Revision bleibt die Frage zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung höchstrichterlich weiterhin ungeklärt.
Das Landgericht hatte die Klage der Darlehensnehmer abgewiesen. Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil der Darlehensnehmer war erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte zur Begründung ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen seien zwar fehlerhaft gewesen, es sei jedoch eine Verwirkung des Widerrufsrechts anzunehmen. Mit dieser Begründung hatte sich das OLG Hamburg an die bankenfreundliche Rechtsprechung der Instanzgerichte aus dem Raum Frankfurt angeschlossen. Vermutlich befürchten die Gerichte wirtschaftliche Kalamitäten auf Bankenseite, sollten die Widersprüche wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Widerrufsbelehrungen auch nach Jahren noch zugelassen werden. Hiermit hatten sie sich eindeutig gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH gestellt. Die Argumente gehen in die Richtung, dass die Verbraucher zwar gar keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten haben. Dieser Fakt sei jedoch nicht geeignet gewesen die Verbraucher von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf hatten im o.g. Fall mehr als vier dreiviertel Jahre gelegen. Zudem hätten zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem Widerruf drei Jahre gelegen (Zeitmoment). Im Übrigen habe die beklagte Bank nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten sei (Umstandsmoment). Wie die Verbraucher ohne Hinweis bzw. mit fehlerhaftem Hinweis auf ihr Widerrufsrecht als rechtliche Laien von ihrem Widerrufsrecht hätten Gebrauch machen sollen, ließ das OLG Hamburg allerdings offen. Zudem stellt sich diese Rechtsprechung klar gegen die eindeutigen Regelungen zum Widerrufsrecht und den darin enthaltenen Transparenzanforderungen des BGB.
Vermutlich hat sich die beklagte Bank mit den Klägern außergerichtlich geeinigt, um die Beantwortung dieser Frage auf höchstrichterlicher Ebene zu verhindern. Wir meinen, dass allein aufgrund der Tatsache, dass das Darlehen bereits seit drei Jahren abgelöst war, keine Verwirklichung des Umstandsmoments gegeben war. Wie die Bank, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Gegenstand eines Darlehensvertrages gemacht hat, sich auf einen Vertauenstatbestand darf stützen können, hat das OLG Hamburg nicht beantwortet.
Wir sehen zur gerichtlichen Durchsetzung der Verbaucherrechte bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Widerrufbelehrung gute Chancen zu einer gerichtlichen Durchsetzung.
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Christian Gehrmann
Rechtsanwalt
Gehrmann Rechtsanwälte
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