Am 27. April 2014 wurde das Mietrechtsnovellierugsgesetz verkündet. Hierin enthalten war die sog. Mietpreisbremse und das sogenannte Bestellerprinzip hinsichtlich der Maklerprovision.
Das Bestellerprinzip besagt, dass derjenige den Makler zu zahlen hat, der ihn bestellt hat.
Hierbei ist zu beachten, dass das Bestellerprinzip nur ...
(firmenpresse) -
Mietpreisbremse und Bestellerprinzip
Mietpreisbremse und Bestellerprinzip ab 1.Juni 2015 in Kraft:
Am 27. April 2014 wurde Mietrechtsnovellierugsgesetz verkündet. Hierin geregelt wird die sog. Mietpreisbremse und das sogenannte Bestellerprinzip hinsichtlich der Maklerprovision.
Das Bestellerprinzip besagt, dass derjenige den Makler zu zahlen hat, der ihn bestellt hat.
Hierbei ist zu beachten, dass das Bestellerprinzip nur für die Maklerprovision gilt, die bei einer Wohnungsvermittlung (also Abschluss von Wohnraummietverträgen) anfällt. In anderen Bereichen, wie bspw. bei dem Abschluss von Kaufverträgen über Wohnraum fällt sie nicht an.
Es gibt zu dem Bestellerprinzip auch keine ausdrückliche Übergangsregelung. Daher wird entscheidend sein, ob die Maklerprovision nach dem 1. Juni 2015 fällig wird (d.h., ob der Mietvertrag vor oder nach dem 1. Juni 2015 abgeschlossen wurde).
Die Mietpreisbremse bewirkt eine Begrenzung der Miethöhe in den allermeisten Fällen einer Neuvermietung. Die Mietpreisbremse gilt allerdings nicht unmittelbar, sondern die Bundesländer müssen für die Einführung der Mietpreisbremse zuerst entsprechende Verordnungen erlassen. Einige Bundesländer haben schon angekündigt, derzeit keine Verordnungen zur Einführung der Mietpreisbremse erlassen zu wollen.
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Christian Gehrmann
Rechtsanwalt
Neuer Wall 63 (2. Etage)|20354 Hamburg
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