„Kleingedrucktes“ begegnet uns in der Werbung allenthalben, oft in Form von Sternchentexten und Fußnoten, welche ein plakativ herausgestelltes Sonderangebot näher erläutern. Demgemäß ist in der modernen Rechtsprechung anerkannt, dass derartige „Blickfangwerbung“, d. h. das Herausstellen einer Werbeaussage, welche durch einen Fußnotentext näher erläutert wird, grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig ist, da der Verbraucher heute an diese Art der Werbung gewöhnt ist.
(firmenpresse) - Dabei sollten jedoch zwei wichtige Voraussetzungen beachtet werden. Zum einen darf die blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussage nicht unrichtig sein. Als unzulässig wurde daher z. B. die Aussage „10% auf alles“ erachtet, wenn in einem Sternchentext sodann Produkte aufgeführt werden, für die der Rabatt nicht gilt. Die herausgestellte Werbeaussage ist in diesem Fall schlicht falsch und daher irreführend.
Das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot gebietet zudem, dass Einschränkungen der herausgestellten Werbeaussage am Blickfang teilnehmen müssen. Dies kann z. B. auch durch einen Sternchentext geschehen, welcher dem Blickfang eindeutig zugeordnet ist. Unzulässig sind jedoch „versteckte“ Fußnotentexte, welche der Verbraucher erst mühselig suchen muss. Als wettbewerbswidrig erachteten die Gerichte auch Verweise auf Informationsquellen, auf welche er Verbraucher in der Regel keinen Zugriff hat, wenn er die Werbung wahrnimmt. Seitens verschiedener Oberlandesgerichte als unzulässig angesehen wurde z. B. die immer noch häufig anzutreffende Formulierung „ausgenommen Artikel aus unseren aktuellen Prospekten“. Solche Prospekte liegen dem Verbraucher z. B. in aller Regel nicht vor, wenn die Werbung in einer Zeitungsanzeige geschaltet wird.
Einen Verstoß gegen das Transparenzgebot sah das OLG Bamberg nun auch in einem Verweis in der Printwerbung auf eine Internetseite, welche nähere Informationen zu dem in der Anzeige herausgestellten Angebot enthielt. Auch in diesem Fall nehmen die Einschränkungen nach Auffassung des Gerichts nicht am Blickfang teil. Das Gericht stellte dabei ausdrücklich klar, dass das Urteil nicht im Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stehe, wonach eine Verweis auf eine Internetseite in der Fernsehwerbung zulässig sein kann. Für Werbung in Medien mit räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen, also typischerweise im Fernsehen oder im Radio gelten nämlich Erleichterungen zugunsten des Werbenden. Printwerbung sei solchen räumlichen und zeitlichen Beschränkungen jedoch nicht unterworfen.
Fazit:
In der Printwerbung müssen Einschränkungen einer herausgestellten Werbeaussage grundsätzlich in demselben Werbemedium aufgeführt werden. Dies kann zumeist ohne weiteres im „Kleingedruckten“ geschehen, wenn diese Erläuterung eindeutig in Bezug zu der Werbeaussage gesetzt wird, z. B. durch einen eindeutigen Sternchenhinweis. Unzulässig ist es jedoch, zur Erläuterung lediglich auf eine Internetseite zu verweisen.
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