PresseKat - Brandgefahr beim Kochen: Kein Schutz für Versicherte

Brandgefahr beim Kochen: Kein Schutz für Versicherte

ID: 1225503

Der Fall klingt abenteuerlich, doch er zeigt, wie wichtig eine gute Rechtsschutzversicherung sein kann, wenn ein Versicherter eine Leistung seiner Versicherung erstreiten muss: Wenn ein Kochtopf in Brand gerät, liegt kein Brandschaden im Sinne der Gebäude- oder Hausratversicherung vor. Die Versicherer sind berechtigt, die Leistung abzulehnen. Der Versicherte war gezwungen, sein gutes Recht juristisch zu erstreiten, um doch am Ende vor Gericht zu verlieren.

(firmenpresse) - Wenn die Mahlzeit zur Feuerfalle wird
Im April 2011 hatte der Kläger Essen in einem Topf auf dem Herd erwärmt. Er verließ das Haus und war der Meinung, der Herd sei abgeschaltet. Dies war nicht der Fall, aufgrund einer defekten Kontrollleuchte am Herd wurde aber nicht angezeigt, dass der Herd noch an war. Ein weiterer Defekt war außerdem die Ursache dafür, dass sich die Herdplatte mit voller Kraft erwärmte. Als der Kläger kurze Zeit später in seine Wohnung zurück kam, war das Wasser im Topf verdampft, die Mahlzeit brannte. Der Kläger konnte den Brand durch den Topfdeckel eindämmen und ins Freie befördern. Zwar war der Dampf damit eingedämmt, doch Küche und angrenzende Räume waren mit einem Film aus Schmiere und Ruß überzogen. Es entstanden Reinigungskosten in Höhe von mehreren 1.000 Euro, die der Kläger von seiner Wohngebäude- und seiner Hausratversicherung erstattet haben wollte. Diese allerdings wollten lediglich als Sengschaden regulieren und zahlen dafür 500 Euro. Daraufhin reichte der Kläger Klage ein, verlor aber sowohl vor dem Landgericht Münster als auch vor dem Hammer Oberlandesgericht (Az. 20 W 28/14).

Differenzierte Versicherungsbedingungen als Ursache
Nach Meinung der Richter verweigerten die Versicherer die Regulierung des Schadens berechtigt. Ein Gutachter hatte nämlich herausgefunden, dass es in dem Topf zwar zu einer Flammenbildung gekommen war und dass etwa zehn Zentimeter hohe Flammen aus dem Topf geschlagen hatten. Eine Übertragung des Feuers auf andere Gegenstände war aber nicht zu erwarten. Die im Topf entstandene Wärmeenergie hätte nach Meinung des Gutachters nicht gereicht, um beispielsweise den Oberschrank zu entzünden oder nebenstehende Schränke zu entflammen. Aus diesem Grund sei die Regulierung als Sengschaden berechtigt, der Kläger musste einen großen Teil der Kosten zur Schadensbeseitigung selbst tragen.

Wenn guter Rechtsschutz nicht mehr hilft
Im vorliegenden Fall hätte der Kläger auch nicht mehr Erfolg gehabt, wenn er eine hervorragende Rechtsschutzversicherung gehabt hätte. Letztlich hat er nämlich in der letzten Instanz verloren, musste also die Kosten der gegnerischen Partei und seine eigenen Kosten selbst zahlen. Da bereits die Vorinstanzen zu seinen Ungunsten entschieden hatten, fielen auch diese Kosten zu seinen Lasten an. Selbst die beste Rechtsschutzversicherung hätte also leider nicht ausgereicht, um ihm zu seinem erwarteten Recht zu verhelfen. Das Urteil zeigt, dass eine Top-Rechtsschutzversicherung zwar angebracht sein kann, dass sie im schlimmsten Fall aber keine Wunder bewirken kann.




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Bereitgestellt von Benutzer: Ricarda
Datum: 16.06.2015 - 11:13 Uhr
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Kategorie:

Versicherungen


Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 16.06.2015

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