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Aufdeckung der Anonymität bei englischen Limiteds

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Was Inhaber einer anonymen Limited jetzt tun müssen

(firmenpresse) - London - England will in Europa Vorreiter in Sachen Unternehmenstransparenz sein. Auf dem G8-Treffen 2012 kündigte David Cameron eine weitreichende Neuregelung der Offenlegungspflichten englischer Gesellschaften an.

Das Ergebnis ist ein neues Gesetz - der Small Enterprise, Business and Employment Act, der ab dem Frühjahr 2016 greift: Anonyme Inhaberaktien (Bearer Shares) für englische Limiteds werden abgeschafft, und künftig muss jede Limited einmal im Jahr nicht nur die Namen ihrer Gesellschafter, sondern auch die ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer veröffentlichen.

Hält also ein Treuhand-Gesellschafter Anteile einer Limited im eigenen Namen, aber auf Rechnung des eigentlichen, bislang nicht in Erscheinung getretenen Unternehmers, dann muss künftig auch dessen Name dem englischen Handelsregister (Companies House) mitgeteilt werden. Die Namen werden auf der Webseite des Companies House veröffentlicht.

Details zu den neuen Regeln finden Sie auf der Webseite von Limited24, Deutschlands ältester Limited-Gründungsagentur.

Nach Expertenschätzungen ist von der Neuregelung rund jede zweite aus Deutschland geleitete Limited betroffen: Der Wunsch, als Inhaber eines Betriebs nicht öffentlich in Erscheinung zu treten, hat seit der Jahrtausendwende eine mittlere 5-stellige Zahl von deutschen Unternehmern zur englischen Rechtsform greifen lassen.

Alarmstimmung bei deutschen Limiteds?

Dennoch ist das bevorstehende Ende der Anonymität bei der englischen Limited kein Grund zur Panik für Inhaber von bislang anonym gehaltenen Limiteds. Wer jetzt die Weichen richtig stellt, wird mit einer Limited auch in Zukunft seine wirtschaftlichen Ziele erreichen.

Das müssen Inhaber von anonym gehaltenen Limiteds jetzt tun:

1.) Inhaber von Limiteds mit Bearer Shares

Bearer Shares sind anonyme Inhaberaktien, die Eigentumsanteile an der Limited verbriefen. Eine Limited mit Bearer Shares muss die Namen der Gesellschafter nicht veröffentlichen.





Damit ist es bald vorbei: Alle Bearer Shares müssen nach einem genauen Fahrplan in Ordinary Shares – also auf den Namen lautende Stammaktien – umgewandelt werden. Im Zuge der Umwandlung wird der Name des Gesellschafters veröffentlicht.

Doch wer jetzt handelt, muss auch in Zukunft seinen Namen nicht als wirtschaftlich Berechtigter der Limited veröffentlichen: Möglich wird dies durch die sog. Stiftungs-Limited, eine pfändungsfreie Rechtsform, deren Mitglieder nicht gewinnbezugsberechtigt sind.

Gründet der Inhaber der Bearer Shares also zunächst eine Stiftungs-Limited, überträgt er dann die Shares an die Stiftungs-Limited und wandelt sie danach erst in Ordinary Shares um, kann er seine Nennung als wirtschaftlich Berechtigter der Limited langfristig vermeiden.

2.) Inhaber von Limiteds mit Treuhand-Gesellschafter

Auch wirtschaftliche Eigentümer von bisher träumerisch gehaltenen Limited müssen nicht um die Aufdeckung ihre Identität fürchten. Der Königsweg zur Wahrung der Anonymität ist auch hier die Gründung einer Stiftungs-Limited und die anschließende Kündigung des Treuhand Vertrages und Übertragung der Shares vom wirtschaftlichen Eigentümer an die Stiftungs-Limited.

Das Modell der Stiftungs-Limited als Holding funktioniert dann am besten, wenn die bisherige Limited in den letzten Jahren nicht nachhaltig Gewinne erwirtschaftet hat. Denn im Fall der Übertragung einer Limited mit einem solchen, werthaltigen Geschäftsbetrieb geht die Finanzverwaltung von einer Veräußerung des Geschäftsbetriebs als Ganzes aus. Es würde dann ein fiktiver Firmenwert als Veräußerungsgewinn zugrunde gelegt, der zu einer erheblichen Steuerlast führen kann.

Dieses Risiko lässt sich verringern, indem die Stiftungs-Limited nicht als Holding fungiert, sondern ihrerseits eine deutsche Zweigniederlassung errichtet. Der Unternehmer kann dann das Neugeschäft sukzessive über die neue Gesellschaft laufen lassen, während das Bestandsgeschäft bei der alten Gesellschaft allmählich abgeschmolzen wird. Dies setzt voraus, dass neue und alte Gesellschaft eine Zeit lang nebeneinander bestehen. Im Fall eines werthaltigen Geschäftsbetriebs empfehlen wir daher, die Neugründung nicht allzu lang aufzuschieben. Der Rat eines Steuerberaters ist in solchen Fällen unverzichtbar, um das Risiko eines Gestaltungsmissbrauchs zu vermeiden.

Limited 24 wickelt die die Gründung Stiftungs Limited zum Preis von 465 € ab (einschließlich Sorglos-Paket und Registered Office fürr die ersten 12 Monate). Hinzu kommen ggf. 195 € für die Umwandlung der Bearer Shares in Ordinary Shares. Die jährlichen Folgekosten der Stiftungs-Limited betragen 240 €.

Fazit: Auch wenn Inhaber von anonym gehalten Limited es jetzt reagieren müssen es ist doch kein Grund für Panik.

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Über Companea: Die Companea GmbH & Co. KG wurde 1999 gegründet und betreibt unter der Marke Limited24 mit über 10.000 Limited-Gründungen Deutschlands größte inhabergeführte Limited-Agentur. 2013 führte sie die pfändungsfreie Stiftungs-Limited ein, die einem Unternehmer auch in schwierigen wirtschaftlichen Situationen eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Betätigungsmöglichkeit bietet.



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Amalienstr. 71
80799 München
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Datum: 17.07.2015 - 14:18 Uhr
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