Wer eine Hausrat-, Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, erhält von Zeit zu Zeit Post von seinem Versicherer mit der Ankündigung einer Leistungsverbesserung. Wenn regulatorische Rahmenbedingungen Innovationsklauseln nach sich ziehen und die Leistungen einer Sachversicherung optimiert werden können, profitiert der Versicherte davon meist ohne Mehrkosten. In der Berufsunfähigkeitsversicherung sieht das anders aus. Hier sind solche Leistungsverbesserungen nicht erst vorgesehen. Der Versicherte kann sich nur durch einen Wechsel des Tarifs besser versichern, wie ein Versicherungsportal jetzt beleuchtete.
(firmenpresse) - Keine Innovationsklausel bei BU-Versicherung
Innovationsklauseln gehören in der Haftpflicht- und anderen Sachversicherungen zum Standard. Wenn der Versicherungsschutz nach dem Vertragsabschluss verbessert wird, greift diese Verbesserung auch für bestehende Verträge. Dies gilt mindestens dann, wenn für die Verbesserung keine Beitragserhöhung erforderlich ist. Für die Lebensversicherung und damit die Berufsunfähigkeitsversicherung kommen solche Klauseln nicht zur Anwendung. Regulatorische Vorgaben schränken die Flexibilität der Berufsunfähigkeitsversicherung in dieser Hinsicht ein. Ein weiterer Grund gegen die Übernahme von Innovationsklauseln ist, dass diese nur für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr möglich sind. Diese sind in der Sachversicherung üblich, in der Berufsunfähigkeitsversicherung häufig nicht.
Verbesserungen sind trotzdem möglich
Medizinischer Fortschritt oder Kostenerhöhungen sind in den BU-Tarifen implizit abgedeckt. Aus den Versicherungsbedingungen muss dazu lediglich hervorgehen, dass der Versicherer seine Leistungen weitgehend offen regelt und keine strikten Vorgaben gibt. Alternativ ist es möglich, in einen neuen Tarif zu wechseln, der bessere Leistungen verspricht. Zwar weisen Versicherungsexperten darauf hin, dass dann ein Unisextarif zu wählen ist, weil ein Vertragswechsel in einen Bisextarif nicht mehr vorgesehen ist. Das muss aber kein Nachteil sein. Neue Tarife bieten nämlich häufig bessere Leistungen als die alten Versicherungswerke, wobei der Preis durchaus auch akzeptabel ist. Deshalb sind Innovationsklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung auch nicht zwingend notwendig, der Versicherte hat trotzdem genügend Möglichkeiten, sich bessere Leistungen zu sichern.
Jeder Wechsel ist zu prüfen
Bevor sich der Versicherte für einen Wechsel in einen Unisextarif entscheidet, ist allerdings eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Ob der neue Tarif nämlich wirklich bessere Leistungen bietet oder ob der Versicherte im alten Tarif nicht doch einige Vorteile bei gleichen Kosten hat, ist auf den ersten Blick für den Laien kaum zu verifizieren. Im Idealfall lässt man sich von seiner Versicherung eingehend beraten. Auch ein Versicherungsmakler kann helfen, Licht ins Dunkel zu bringen. Weil eine Berufsunfähigkeitsversicherung nämlich meist auf der Basis einer sorgfältigen Bedarfsanalyse abgeschlossen werden sollte, dürfte auch der bisherige Tarif eine vernünftige Leistung gewährleisten. Versicherungsexperten warnen sogar davor, einen Tarifwechsel in die Unisexwelt ohne eingehende Prüfung durchzuführen, damit der Versicherte nicht nach einem unbedachten Wechsel schlechter und teurer versichert ist als vorher. Vor dem Hintergrund des sehr individuellen Versicherungsschutzes wird klar, warum Innovationsklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur nicht erforderlich sind, sondern warum sie dem Versicherten auch letztlich kaum Vorteile bringen.
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