Vergleichende Werbung ist ein beliebtes Mittel, um sein eigenes Produkt im Vergleich mit Konkurrenzprodukten hervorzuheben. Hierbei werden auch die Marken der Konkurrenz genannt. Der BGH hat nun in einer Entscheidung vom 2.4.2015, I ZR 167/13, die kürzlich veröffentlicht wurde, festgestellt, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
(firmenpresse) - Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen einer sehr bekannten Herstellerin (Klägerin) von Staubsaugerbeuteln, deren Bezeichnungen markenrechtlich geschützt sind, und einem Unternehmen (Beklagte), das mit Staubsaugerbeuteln im Internet handelt. Die Beklagte hatte hierbei für ihre Produkte geworben, indem sie darauf hinwies, dass die jeweils angebotenen Beutel funktionell dem jeweiligen Modell der Klägerin entsprechen (Modell XY – ähnlich wie Modell CC von ….).
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und eine unlautere Rufausnutzung. Die Beklagte entfernte zwar daraufhin die geschützten Zeichen der Klägerin aus der Werbung im Internet, wollte aber nicht auf die Verwendung der beschreibenden Angabe "ähnlich wie …." und der Nennung der Marke der Klägerin verzichten, wenn die qualitative Gleichwertigkeit der Staubsaugerbeutel nachgewiesen und die Produkte der Beklagten mit eigenen Marken bezeichnet seien.
Nachdem der Klage zunächst stattgegeben, diese dann aber vom OLG abgewiesen worden war, zog die Klägerin vor den BGH.
Urteil
Der BGH wies die Klage ebenfalls ab, da er die vergleichende Werbung für marken- und wettbewerbsrechtlich zulässig hielt.
Zwar sei die Benutzung des Markennamens der Klägerin eine Markenverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1, 3 MarkenG. Allerdings sei diese Markenverletzung im Rahmen vergleichender Werbung gem. § 6 UWG wiederum zulässig, da danach vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt sei. Eine unlautere Rufausnutzung liege nur vor, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche wettbewerbswidrige Umstände festzustellen seien. Unlauter sei eine vergleichende Werbung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 UWG nur, wenn der Vergleich sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung beziehe, oder wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren bezogen sei.
Beides sei hier jedoch nicht gegeben, da die gleiche Funktionalität der Staubsaugerbeutel als objektive Eigenschaft nachweisbar sei.
Des Weiteren sei vergleichende Werbung nur unlauter gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn der Vergleich im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren führe, was hier jedoch ebenfalls nicht gegeben sei, da der Begriff „ähnlich“ offensichtlich darauf hinweise, dass es sich gerade nicht um die Staubsaugerbeutel der Klägerin, sondern um andere Staubsaugerbeutel handele.
Fazit
Vergleichende Werbung ist sehr geeignet, um die Vorteile des eigenen Produkts prägnant hervorzuheben. Allerdings wird vergleichende Werbung oft abgemahnt, da die Wortwahl sehr entscheidend dafür sein kann, ob eine Werbung noch zulässig ist. Lassen Sie Ihre Werbung daher erst prüfen, wenn Sie sich unsicher sind, um Abmahnungen zu vermeiden.
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