Ein wichtiger Ansatzpunkt für Anleger von notleidenden Schiffsfonds sind die Vorgaben des Bundsgerichtshofs zu den sogenannten Kick-Backs. Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Anleger über die Vertriebsprovisionen aufgeklärt werden. Unterlässt dies eine Bank, sind die Chancen gut, eine Rückabwicklung der Beteiligung zu erreichen.
(firmenpresse) - Viele Anleger von Schiffsfonds überlegen, wie kann man eine solche Beteiligung wieder loswerden. Momentan setzt die Wirtschaftskrise besonders der Schifffahrt zu. Viele Schiffe liegen ohne einen Auftrag im Hafen. Das bedeutete, dass es vielen Schiffsfonds sehr schlecht geht. Schlimmstenfalls kann das die Insolvenz des Fonds bedeuten. Leider ist dann nicht nur das eingesetzte Kapital weg, es drohen dem Anleger auch noch weitere Zahlungen – die sogenannte Nachschusspflicht.
Die eleganteste Lösung aus diesem Elend auszusteigen ist eine Rückabwicklung der Beteiligung. Einer der erfolgversprechendsten Ansatzpunkte sind hier die sogenannten „Kick Backs“. Kick-Backs sind Provisionszahlungen, die eine Bank oder ein freier Vertrieb für die Vermittlung von Anlagen erhält.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anleger vor seiner Anlageentscheidung über solche Vertriebsprovisionen aufgeklärt werden. In einer aktuellen Entscheidung vom 20.1.2009 (Aktenzeichen XI ZR 510/07) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Aufklärungspflicht auch für geschlossene Fonds – also auch für Schiffsfonds gilt.
Nach Insiderinformationen wurden für den Vertrieb von Schiffsfonds enorm hohe Vertriebsprovisionen bezahlt. Bis zu 20 % der Anlagesumme oder mehr des Kapitals des Anlegers flossen nicht in die Anlage an sich sondern an den Vertrieb.
Eine erfolgreiche Klage kann und muss sich immer auf mehrere Gesichtspunkte gestützt werden. Bei Schiffsfonds kann eine Klage auch noch darauf gestützt werden, dass nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurde, dass die Anlage gar nicht zu dem Anleger passt und auf Fehler des Prospektes.
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