(ots) - "Dies vom Wirtschaftsausschuss angenommenen Anträge
tragen den Bedenken der Bauwirtschaft in weiten Teilen Rechnung und
sorgt für Fairplay zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auf dem
Bau. Daher appellieren wir an den Bundesrat, den Beschlüssen des
Wirtschaftsausschusses zu folgen." So der Hauptgeschäftsführer des
Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa. Der
Wirtschaftsausschuss des Bundesrates hatte sich ausführlich mit dem
Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der
kaufrechtlichen Mängelhaftung befasst und verschiedenste
Änderungsanträge dazu angenommen.
Pakleppa weiter: "Vor allem unterstützen wir den Vorschlag des
Rechts- und des Wirtschaftsausschusses, die beiden Regelungskomplexe
der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Aus- und Einbaukosten) und der
Reform des Bauvertragsrechts voneinander zu trennen und separat zu
behandeln. Andernfalls droht die Umsetzung des für die Praxis
bedeutsamen Gesetzesvorhabens zu den Aus- und Einbaukosten zu
scheitern."
Zwei Anträge sind darüber hinaus von besonderer Bedeutung: Es muss
sichergestellt sein, dass Handwerker, die mangelhafte Produkte
einbauen, die Aus- und Einbaukosten erstattet bekommen. Daher darf
die Regelung nicht in den Geschäftsbedingungen wieder abbedingbar
sein.
"Es kann nicht sein, dass durch die AGBs des Herstellers bzw.
Händlers dieses gesetzlich gewährte Recht abbedungen werden kann.
Denn der vom Koalitionsvertrag intendierte Schutz der Bauunternehmer
würde in der Praxis leerlaufen, da die marktstärkeren Lieferanten und
Hersteller von Bauprodukten die Haftung in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ausschließen würden," erklärte Pakleppa.
Der Anspruch des Käufers auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten muss
daher für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen AGB-fest geregelt
werden - so die Forderung des Baugewerbes an den Gesetzgeber. Der
zweite Antrag des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates bezieht sich
auf das Anordnungsrecht des Bauherrn während der Bauphase.
Der vorliegende Gesetzentwurf räumt dem Besteller, sprich: dem
Bauherrn, erstmals das Recht ein, eine von den Vertragspartnern
vereinbarte Bauleistung nachträglich einseitig zu ändern. Falls eine
Einigung nicht gelingt, ist der Bauunternehmer verpflichtet eine
entsprechende Anordnung des Bauherrn, auszuführen. Wann und im
welchem Umfang es zu nachträglichen Änderungen kommt, ist für den
Unternehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar.
Diese Vorschläge zur nachträglichen einseitigen Vertragsänderung
zulasten der Bauunternehmer sind für uns nicht akzeptabel. Sie
stellen einen massiven, nicht gerechtfertigten Eingriff in das
Dispositionsrecht des Unternehmers dar. Kurzfristige einseitige
Änderungen der vereinbarten Bauleistung durch den Besteller machen
eine verlässliche Planung und Abwicklung einer Baumaßnahme
unmöglich." So Pakleppa. Hinzu kommen, dass die Durchsetzbarkeit der
Vergütung für solche Anordnungen laut dem Gesetzentwurf nicht
gewährleistet ist. "Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates fordert
daher zu Recht die Streichung dieser Vorschriften." Erläuterte der
ZDB-Hauptgeschäftsführer.
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