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BU: Verbraucherschutz drängt auf Aufklärung

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(firmenpresse) - Wenn es um den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung geht, vertrauen viele Verbraucher auf die Expertise eines erfahrenen Versicherungsmaklers. Er ist der Spezialist in Versicherungsfragen. Jetzt warnen Versicherungsexperten verstärkt davor, dass in vielen BU-Tarifen falsche Definitionen verwendet werden, die der gesamten Branche schaden könnten.

Die BU-Versicherung ist für Laien unverständlich
Aufhänger der Informationskampagne der Versicherungsfachleute ist offenbar die hohe Komplexität der Berufsunfähigkeitsversicherung. So wichtig eine solide Absicherung gegen den Verlust der Arbeitskraft für Berufstätige ist, so schwer ist es, die Versicherungsbedingungen fundiert zu beurteilen. Deshalb legen Verbraucherschützer und Versicherungskaufleute größten Wert darauf, den Verbraucher fundiert zu beraten. Eine Erklärung zur Funktionsweise der BU-Versicherung gehört unbedingt dazu. Doch die Verbraucherinformationen, die der Versicherer seinem potenziellen Kunden zur Verfügung stellt, sind oft mehr als dürftig. Sie sind weder klar und verständlich formuliert, noch sind sie einheitlich gehalten. Selbst erfahrene Versicherungsmakler haben häufig Schwierigkeiten, die Versicherungsbedingungen zu verstehen. Umso schwerer wird dies für den interessierten Versicherungskunden. Er ist mit den Tarifbedingungen oft schlicht überfordert.

Die Frage nach dem BU-Versicherungsfall
Schon bei der Definition des Leistungsfalls in der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es unterschiedliche Auffassungen. Häufig definieren die Gesellschaften den Eintritt des Versicherungsfalls nämlich recht unterschiedlich. Der Versicherungsexperte ist dann im Beratungsgespräch gehalten, seinem interessierten Kunden genau darzulegen, wann der Leistungsfall eintritt und wann die Zahlung einer BU-Rente zu erwarten ist. Besonders schwer ist dem Interessenten zu vermitteln, dass die Gesellschaften unterschiedliche Definitionen des Leistungsfalls als Basis annehmen. Während also bei einem Versicherer der Leistungsfall als eingetreten definiert wird, ist das bei einer anderen Gesellschaft noch nicht der Fall. Ganz ähnlich sieht es bei dem Recht der Versicherer auf eine Verweisung aus.





Verweisungen sind unterschiedlich definiert
In der Berufsunfähigkeitsversicherung sind die abstrakte und die konkrete Verweisung zu unterscheiden. Doch selbst die Vertreter der großen Lebensversicherungsgesellschaften können beide Formen der Verweisung häufig nicht sauber voneinander differenzieren und erklären. Das jedenfalls ist eine Erfahrung aus der täglichen Beratungspraxis der Versicherungsmakler. Sie weisen auch darauf hin, dass auf den öffentlich zugänglichen Webseiten der Versicherer nicht selten widersprüchliche Informationen und Darstellungen zu den Verweisungen und zu ihrer Festlegung in den Tarifbedingungen enthalten sind. Für den Versicherten ist wichtig zu wissen, dass sich beide Formen der Verweisung nach dem Versicherungsvertragsgesetz auf den zuletzt ausgeübten Beruf beziehen. Somit ist die zum Versicherungsbeginn ausgeübte Tätigkeit in der Regel nicht von Bedeutung. Nur die Tätigkeit, die der Versicherte vor dem Eintritt des Versicherungsfalls übernommen hat, wird bei der Prüfung der Verweisbarkeit in Betracht gezogen. Außerdem ist bei der Berufsunfähigkeitsversicherung noch zu beachten, dass eine Verweisung nur möglich ist, sofern die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Anders verhält es sich wiederum bei der Erwerbsunfähigkeit, sie sieht diese Einschränkung nicht vor.

Verstärkte Aufklärung ist Pflicht
Angesichts der in der jüngeren Vergangenheit gehäuft aufgetretenen Fälle von Verbraucheranfragen dürften Versicherungsmakler und Verbraucherschützer in Zukunft noch stärker auf eine umfassende Information der interessierten Kunden drängen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist mit ihren Versicherungsbedingungen so komplex und kaum überschaubar, dass eine umfassende und öffentliche Diskussion von Versicherungsbedingungen durch die Experten und durch die Versicherer erforderlich erscheint.

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Datum: 30.08.2016 - 10:16 Uhr
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Freigabedatum: 30.08.2016

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