Wortlaut der Abgrenzung bei der AIFM-Richtlinie oft durchgängig; Gros der Bürgerbeteiligungen jedoch nicht betroffen
(firmenpresse) - Suhl, 27.09.2016.„Die Europäische Union hat aufgrund der schlechten Erfahrungen der vergangenen Jahre den Anlegerschutz zurecht in den Mittelpunkt ihrer Bestrebungen gestellt und will damit den Bürgern ihrer Mitgliedsländer mehr Sicherheit zukommen lassen“, erklärt Gert Heilmann, Vorstand der Green Value SCE - einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz in Suhl. Übertragen auf die deutsche Situation wurde hierzu vom Deutschen Bundestag die AIFM-Richtlinie erlassen, die auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) verweist. Sie gilt grundsätzlich für alle Arten von Investmentfonds, die zudem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht werden. Mit der Einführung wurden zudem deutlich höhere Ansprüche im Hinblick auf das Management, die Verwaltung und das Reporting derartiger Fonds umgesetzt.
Gemeinsame Anlagen von Investoren
„Grundsätzlich unterliegen gemäß KAGB der AIFM-Richtlinie alle Organismen, bei denen von Anlegern Kapital für gemeinsame Anlagen eingeworben wird. Damit fallen also auch Bürgerbeteiligungsprojekte, beispielsweise im Bereich der Erneuerbaren Energien unter dieses Gesetz“. so der Vorstand der Green Value SCE. Da Bürgerbeteiligungen aber politisch erwünscht und die Erfüllung der formalen Voraussetzungen für viele das Ende bedeutet hätte, wurden Ausnahmeregelungen erlassen. Eine Auslegungshilfe der BaFin hilft dabei, die Voraussetzungen zu prüfen. Viele der Ausführungen sind jedoch fließend im Hinblick auf die Notwendigkeit der BaFin-Prüfung und erfordern den Rat von Fachleuten. Sie können sich zudem im Laufe des Geschäftsbetriebes verändern. Sie bieten somit keine kontante Sicherheit oder müssen zumindest regelmäßig hinterfragt werden.
Fragen der Abgrenzung
Grundsätzlich gilt dabei, dass operativ tätige Gesellschaften außerhalb des Finanzsektors nicht als Investmentgesellschaften gelten. Derartige Gesellschaften müssen ihr Kerngeschäft selbst betreiben, dürfen aber Dienstleistungsverträge begeben. Inwieweit eine rechtliche Trennung zwischen „Kapitalsammelstelle“ und Projektgesellschaft schädlich ist, beispielsweise um das Haftungsminimum zu verringern, ist noch nicht abschließend beschieden. „Man sollte aber hiervon absehen, um keine Probleme zu produzieren“, meint Heilmann. Im Zweifel würden solche Projekte nämlich sonst als nicht genehmigte Finanzgeschäfts bewertet. Die Rückabwicklung wäre dann noch das geringste Risiko.
Genossenschaften als Alternative
Auf eine gute Alternative macht daher der Vorstand der Green Value SCE aufmerksam: Bürgerbeteiligungen als Genossenschaften. Diese werden von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden kontrolliert, eine gleichwertige Instanz im Hinblick auf die Prüfungsqualität der BaFin. Genossenschaftliche Projekte fallen auch bei einer Auslagerung des Kerngeschäftes nicht unter das KAGB, solange die Einnahmesituation der Genossenschaft, beispielsweise durch einen Mindestertrag durch das EEG gewährleistet ist. Gleiches gilt, wenn die Projekte dem Selbstverbrauch der Genossenschaftsmitglieder dienen. Selbst zweistufige Konstruktionen, wenn es beispielsweise eine Zusammenarbeit mit Stadtwerken gibt und diese sich an genossenschaftlichen Projekten beteiligen, führen nicht zu einer Unterwerfung unter das KAGB. Insofern sind Genossenschaften im Bereich der Bürgerbeteiligungen eine interessante und flexibel einsetzbare Alternative. In beiden Fällen sind die Forderungen nach mehr Anlegerschutz erfüllt, was sich schon an der äußerst niedrigen Insolvenzquote von Genossenschaften in Deutschland ablesen lässt. Näheres dazu findet sich im Auslegungsschreiben der BaFin zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des "Investmentvermögens" (Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006 14. Juni 2013 | zuletzt geändert am 9. März 2015).
Zwingende Ausrichtung auf gemeinsamen Förderzweck
Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes (GenG ) sind dabei Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Diese zwingende, im Genossenschaftsgesetz verankerte Ausrichtung auf einen besonderen Förderzweck, schließt eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht aus. Regelungen in der Satzung einer Genossenschaft, die dieser Beteiligungen an anderen Unternehmen erlauben, sind daher in diesem Zusammenhang unbedenklich, da von solchen Satzungsbestimmungen nur im Rahmen der Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes zum Förderzweck Gebrauch gemacht werden darf.
Bei wertender Gesamtschau verfolgt demnach eine Genossenschaft nach § 1 Abs. 1 GenG regelmäßig keine festgelegte Anlagestrategie, so dass kein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB vorliegt. „Auch die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes, insbesondere des genossenschaftlichen Förderzwecks, unterliegt dabei der regelmäßigen umfassenden Prüfung der Prüfungsverbände (§§ 53 bis 64c GenG)“, ergänzt der Green Value SCE-Vorstand Gert Heilmann. Der Gesetzgeber hat somit ausreichende Vorkehrungen getroffen.
Die Green Value SCE ist eine europäische Genossenschaft. Das Genossenschaftsprinzip der Green Value SCE drückt sich dabei durch einen gemeinschaftlich geprägten Investitionsansatz aus, der eine Streuung in unterschiedliche internationale Assets ermöglicht. Hierdurch wird einer breiten Zielgruppe von Investoren der Zugang zu Anlagen gewährt, die ihnen ansonsten vorbehalten geblieben wären.
Green Value SCE
Würzburger Straße 3
98529 Suhl
Pressesprecher: Rebekka Hauer
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