Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Berlin - vom 28. September 2016
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Probleme nach Operation des Segments LWK 4 in PLIF-Technik, LG Berlin, Az.: 36 O 221/13
Chronologie:
Die Klägerin stellte sich aufgrund von starken Rückenschmerzen bei der Beklagten vor. Dort schlugen ihr die Ärzte eine Versteifungsoperation in PLIF-Technik vor. Postoperativ hielten die Beschwerden an, mit Ausstrahlung in die Beine. Es war eine Folgeoperation notwendig. Anlässlich Dr nachfolgenden Kernspintomografie wurde Granulationsgewebe im Epiduralraum festgestellt und dass das eingebrachte Implantat die Hinterkante des Wirbelkörpers überragt hatte.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat ein neurochirurgisches Zusammenhangsgutachten eingeholt, das einen ärztlichen Behandlungsfehler allerdings nicht bestätigen konnte. Allerdings ist fraglich, ob die erfolgte Risikoaufklärung ausreichend war. Das Landgericht schlug den Parteien im Ergebnis einen Vergleich im deutlich vierstelligen Bereich vor, den diese akzeptierten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Neben ärztlichen Behandlungsfehlern wird in Arzthaftungsprozessen oftmals auch der Vorwurf einer nicht hinreichenden Risikoaufklärung erhoben. Die Beweispflicht liegt hierbei auf Behandlerseite. Nicht immer gelingt dieser Beweis, so wie hier, konstatiert der sachbearbeitende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht D.C. Mahr, LLM.
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