(ots) - Für Aufmerken hatte Generalanwalt Mengozzi mit
seiner Empfehlung an den Europäischen Gerichtshof gesorgt.
Botschaften von EU-Ländern müssten humanitäre Visa ausstellen und
Menschen die Einreise ermöglichen, die in großer Gefahr sind. Das
Erstaunen rührte aus der Abkehr von aller gegenwärtigen Praxis, aus
der kompromisslosen Berufung auf die EU-Grundrechtecharta, die immer
gelte, wenn EU-Verordnungen angewendet werden, wie auch im Fall der
Visaerteilung. Die damit vorgebrachte Rechtsauffassung hätte legale
Einreisen in die EU abseits der Dublin-Regelung möglich gemacht,
abseits der Schlepperwege und der Lebensgefahr, mit denen sie häufig
verbunden sind. Der Europäische Gerichtshof entschied anders. Visa
seien nationales Recht, sie lägen im Ermessen der Staaten. Das
Gericht hat damit indirekt die rechtliche Gesamtkonstruktion
bestätigt, mit der die EU den Zugang von Flüchtlingen erschwert. Dass
diese über einen so dürftigen Rechtsakt wie die Visaerteilung
umgangen werden kann, ist abgewendet. Abgesehen von praktischen
Folgen wie Schlangen an Botschaften und der Frage, was aus Dublin
unter den Bedingungen legaler Einreise geworden wäre. Ganz nebenbei
ist damit die Lebensgefahr bei der Einreise quasi in ein Rechtsgut
der EU zur Abwendung der Flucht erhoben. Jeder Flüchtling kann in
einer Güterabwägung entscheiden, welche Gefahr er als größer ansieht,
die vor der er flieht, oder die, welche ihn erwartet. Mit dem
EuGH-Urteil ist die Welt mithin wieder in alter Ordnung.
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