(ots) - Die letzten Bundesländer sind nun endlich in
die Sommerferien gestartet und alle Schüler und Studenten können sich
über eine lange Auszeit vom Lernen freuen. Viele nutzen die Schul-
oder Semesterferien, um eigenes Geld zu verdienen und Praxiserfahrung
zu sammeln. Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) erklärt, wann bei
Ferienjobs und Praktika Steuern und Sozialabgaben fällig werden:
Fall 1: Der Minijob bzw. geringfügige Beschäftigung
Minijobber dürfen nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. In
diesem Fall werden weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeitrage
fällig. Von den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist man
allerdings nur dann vollständig befreit, wenn man sich dafür
ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt!
Wer sich den Ferienjob oder das Praktikum lieber auf die Rente
anrechnen lassen möchte, muss bei einem Monatsverdienst von 450 Euro
dafür aus eigener Tasche 16,65 Euro pro Monat aufwenden. Dafür
spricht, dass schon mal geringe Rentenansprüche erworben werden und
der volle Sozialversicherungsschutz, wie für Reha-Maßnahmen oder eine
Erwerbsminderungsrente, zum Tragen kommt.
Fall 2: Die kurzfristige Beschäftigung
Liegt der Verdienst während der Ferien über der 450-Euro-Grenze,
dann bleibt die Arbeit trotzdem sozialversicherungsfrei, sofern der
Ferienjob oder das Praktikum von vornherein maximal auf 70
Arbeitstage (drei Monate) beschränkt sind. Der Arbeitslohn unterliegt
aber der Lohnsteuer. Bei einer Ãœberschreitung von drei Monaten werden
beispielsweise bei einem Lohn von 994 Euro circa 195 Euro pro Monat
an Abgaben abgezogen.
Fall 3: Die Beschäftigung "auf Steuerkarte"
Dauert das Praktikum bis zu einem halben Jahr oder liegt ein
dauerhafter Nebenjob vor, so muss dem Arbeitgeber die
Steueridentifikationsnummer mitgeteilt werden. Diese kann beim
Bundesamt für Steuern in Bonn erfragt werden. Aber selbst in diesem
Fall wird die Lohnsteuer erst dann fällig, wenn der Verdienst über
1.007 Euro pro Monat liegt. Die Beschäftigung wird dann der
Steuerklasse I zugeordnet.
Anfang 2018 können sich Schüler und Studenten die vom Arbeitgeber
an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer mittels einer Steuererklärung
für 2017 wiederzurückholen. Bleibt der Verdienst nach Abzug
steuermindernder Beträge unter 8.820 Euro, so gibt es die
einbehaltenen Steuern komplett zurück. Bei Fragen rund um die
Steuererklärung bietet die Lohi auch Schülern und Studenten zu einem
geringen Beitrag professionelle Unterstützung.
Kontakt für Rückfragen:
Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes(at)lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
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