Am 11. Juni 2010 ist es soweit
(firmenpresse) - In den Anlagen 2 (zu § 14 I und III) und 3 (zu § 14 II und 3) der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV), finden sich bisher das Muster einer Widerrufsbelehrung und das einer Rückgabebelehrung.
Kaum etwas wird so oft abgemahnt wie Fehler in der Widerrufsbelehrung und kaum etwas ist fehleranfälliger als die Widerrufsbelehrung.
Die Problematik in der Praxis
In Verschiedenen Gerichtsentscheidungen wurde um die richtige Verwendung der Widerrufsbelehrung und ihre Wirksamkeit gestritten (z.B.: OLG Köln, AZ: 6 U 60/07; KG Berlin, AZ 5 W 156/06; BGH, AZ: VIII ZR 375/03). Dadurch, dass die Musterwiderrufsbelehrung und auch die Rückgabebelehrung nur in einer Verordnung geregelt sind, welche im Rang unter einem Gesetz steht, konnten die damit befassten Gerichte entscheiden, dass die Widerrufsbelehrung als rechtswidrig und damit als wettbewerbswidrig einzustufen sei.
Ein Problem bezüglich der bisherigen Widerrufsbelehrung bestand insbesondere immer dann, wenn der Vertragsschluss mit dem Kunden durch dessen Abgabe einer Willenserklärung wirksam wurde. So stellt sich die Lage zum Beispiel bei Verkäufen auf ebay dar. Ersteigert der Verbraucher einen Artikel oder wählt die Option „sofort kaufen“, kommt zwischen Verkäufer und Käufer, ohne weiteres Zutun des Verkäufers, ein Vertrag zustande. Wenn der Verkäufer dem Käufer sodann die Widerrufsbelehrung per E-Mail zugesandt hat, bestand der Vertrag bereits und die für die zweiwöchige Widerrufsfrist erforderliche Belehrung in Textform vor bzw. bei Vertragsschluss war nicht mehr möglich. Verkäufer auf ebay hatten damit praktisch keine Möglichkeit, von der zweiwöchigen Widerrufsfrist Gebrauch zu machen.
Betreiber eines eigenen Onlineshops hingegen bieten Ihre Ware in der Regel nur als sog. invitatio ad offerendum an, d.h. die Darstellung der Ware auf der Internetseite stellt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes dar. Dies hat zur Folge, dass nach Eingang der Willenserklärung des Käufers, der Verkäufer das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages noch durch eine eigene Willenserklärung annehmen muss. Schickt er dem Käufer mit der Erklärung der Annahme des Kaufangebotes die Widerrufsbelehrung per E-Mail, erhält der Verbraucher diese vor Abschluss des Vertrages und eine Widerrufsfrist von zwei Wochen ist ausreichend.
Abhilfe durch das neue Gesetz
Mit dem am 11. Juni 2010 in Kraft tretenden ‚Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht’, sollen auch die im Zusammenhang mit den Musterbelehrungen stehende Rechtsunsicherheit durch eine formell-gesetzliche Regelung beseitigt werden. Die Musterwiderrufsbelehrung und die Musterrückgabebelehrung werden in das Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) integriert und zudem wird in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 360 eingeführt, der dazu klarstellt, welche Anforderungen an die Belehrung zu stellen sind.
Die Musterbelehrungen haben damit ab 11.06.2010 Gesetzesrang. Dadurch werden die Verwender dieser Belehrungen insofern geschützt, als dass die Verwendung nicht mehr ohne weiteres als rechtswidrig und infolgedessen wettbewerbswidrig eingestuft werden kann, da unsere Gerichte an das Gesetz gebunden sind.
Zudem soll nun eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer Belehrung bei Vertragsschluss gleichstehen. Damit reicht auch in einem Fall wie dem oben Geschilderten, ab dem 11. Juni 2009, eine zweiwöchige Widerrufsfrist des Verbrauchers. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Verbraucher unmittelbar nach Vertragsschluss, d.h. spätestens am Tag danach, eine solche Widerrufsbelehrung in Textform zugesandt wird. Erfolgt dies nicht, steht dem Verbraucher eine vierwöchige Widerrufsfrist zu.
Ihre Pflicht
Die neuen Musterbelehrungen treten am 11.06.2010 in Kraft und gelten sodann unmittelbar. D.h. am 11.06.2010 müssen alle Verwender dieser Musterbelehrungen ihre Belehrungen entsprechend aktualisieren.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen rund um diese Gesetzesänderung zur Seite.
Die neuen Musterbelehrungen finden Sie im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, Seiten 35 ff. (weiterführender Link unten).
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