Erneut hat ein Gericht eine Bank zu Schadensersatz wegen fehlerhaft erfolgter Aufklärung über Rückvergütungen (kick-backs) und wegen Prospekthaftung verurteilt. So hat das OLG Karlsruhe unlängst entschieden, dass ein in den Vertrieb von Medienfonds eingebundenes Kreditinstitut zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, sofern es den Anleger nicht über geflossene Rückvergütungen (kick-backs) aufgeklärt hat und der erworbene Medienfonds laut Prospekt unzutreffenderweise als „Garantiefonds“ bezeichnet worden ist.
(firmenpresse) - Im Zuge der obsiegenden Urteile können die betroffenen Anleger nun von der beklagten Bank Ersatz der ihrerseits für die Fondsanteile geleisteten Beträge verlangen.
In den den Entscheidungen zugrunde liegenden acht Fällen hatten die Berater der beklagten Bank den Klägern den Erwerb von Kommanditanteilen an zwei Medienfonds empfohlen, ohne dabei auf die im Gegenzug an die Bank seitens der Fondsgesellschaften ausgezahlten Innenprovisionen (kick-backs) hinzuweisen.
Die betreffenden Medienfonds waren zudem in den ausgehändigten Informationsbroschüren und Fondsprospekten als „Garantiefonds“ bezeichnet worden, deren besonderer Vorteil in einer 100 bzw. 115 prozentigen Absicherung in Form einer Schuldübernahme seitens der beklagten Bank liegen sollte.
Die beklagte Bank selbst hatte zuvor in einem hausinternen Rundschreiben die angebotene Schuldübernahme als „Kapitalrückzahlungsgarantie“ bezeichnet und als Besonderheit die gegenüber den Anlegern garantierte 100%ige Rückzahlung der geleisteten Einlage hervorgehoben.
Dagegen werden die vertriebenen Medienfonds in den betreffenden Fondsprospekten unter der Rubrik „Risiken“ als unternehmerische Beteiligung charakterisiert, die schlimmstenfalls in einem Totalverlust der getätigten Einlage münden könne.
Nachdem die betreffenden Medienfonds in wirtschaftliche Schieflage geraten waren, verklagten Anleger mit Erfolg die Bank auf Schadensersatz wegen fehlender bzw. unzureichender Beratung.
Die gegen die ergangenen erstinstanzlichen Urteile eingelegten Berufungen blieben weitestgehend ohne Erfolg.
In dessen Entscheidungsgründen sah es das Oberlandesgericht als erwiesen an, dass es sich bei den vorliegend seitens der Fondsgesellschaften an die beklagte Bank ausgezahlten Innenprovisionen um aufklärungspflichtige Rückvergütungen (kick-backs) gehandelt habe. Nachdem selbige umsatzabhängig an die beklagte Bank zurückgeflossen seien, habe die Bank vorliegend ein für die Anleger nicht erkennbares besonderes Interesse gehabt, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
Das Gericht folgte in dessen Entscheidungen den seitens des BGH bereits zu Aktienfonds entwickelten Grundsätzen, wonach eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, nicht nur den Kunden darauf hinweisen muss, dass sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhalten hat, sondern auch in welcher Höhe diese erfolgt sind. Nur infolge einer umfassenden Aufklärung sei der Kunde in der Lage, das Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen zu können und zu beurteilen, ob selbige ihm nur deshalb ein bestimmtes Produkt empfehle, da sie selbst daran verdiene.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Bank zudem gegen ihre Pflicht verstoßen, die Anleger über die mit dem Erwerb der Medienfonds verbundenen Risiken umfassend und vollinhaltlich aufzuklären. So sah es das Gericht in dessen Entscheidungsgründen als erwiesen an, dass die Bezeichnung als „Garantiefonds“ für den Anleger irreführend sei, da bei diesem der Eindruck erweckt werde, die geleistete Einlage sei durch eine Garantie abgesichert. Tatsächlich sind vorliegend von der Schuldübernahme lediglich die Ansprüche des Fonds gegenüber dritten Vertragspartnern, nicht dagegen die Ansprüche der betroffenen Anleger umfasst.
Unstreitig – so das Gericht – berge die getroffene Anlageform für die Anleger nicht unerhebliche Risiken, die bis zu einem vollständigen Verlust der geleisteten Einlage führen können. Durch die missverständliche Bezeichnung der Anlageform als „Garantiefonds“ sowie die dem Laien nur schwer nachvollziehbare Erläuterung der Funktionsweise einer Schuldübernahme sei es den Anlegern nicht möglich gewesen, eine für deren Kaufentscheidung maßgebliche Risikoeinschätzung zu treffen. Die Anleger hätten den an anderer Stelle im Fondsprospekt enthaltenen Hinweis auf allgemein bestehende Verlustrisiken lediglich als theoretische, angesichts der bestehenden Sicherungsmechanismen aber gänzlich unwahrscheinliche Möglichkeit missverstehen können.
Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Anlageberaters hätte damit nach Ansicht des Gerichts Veranlassung bestanden, den Anlegern zum einen die Funktionsweise einer Schuldübernahme zu erläutern und diese zum anderen unmissverständlich über trotz der irreführenden Bezeichnung nach wie vor bestehenden Risiken aufzuklären.
Durch die o.g. Urteile haben sich die Chancen betroffener Anleger, die in den Vertrieb eingebundene Banken auf Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über Rückvergütungen (kick-backs) sowie wegen Prospekthaftung in Anspruch zu nehmen, erneut erhöht.
Betroffenen Anlegern wird geraten, sich mit einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen und ihre in Betracht noch kommenden Ansprüche prüfen zu lassen.
Rechtsanwälte Hänssler und Häcker-Hollmann
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