Zum wiederholten Male hat sich der BGH hinsichtlich der Frage nach der Aufklärungspflicht versteckter Rückvergütungen (kick-back) auf die Seite der Verbraucher gestellt.
Nach dem am 29.06.2010 zu Gunsten des betroffenen Anlegers ergangenen Beschluss des BGH (Az.: XI ZR 308/09) kann sich eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf die an sie zurückgeflossenen Rückvergütungen (kick-back) hinweist, jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen.
(firmenpresse) -
Zum wiederholten Male hat sich der BGH hinsichtlich der Frage nach der Aufklärungspflicht versteckter Rückvergütungen (kick-back) auf die Seite der Verbraucher gestellt.
Nach dem am 29.06.2010 zu Gunsten des betroffenen Anlegers ergangenen Beschluss des BGH (Az.: XI ZR 308/09) kann sich eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf die an sie zurückgeflossenen Rückvergütungen (kick-back) hinweist, jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der in Nordrhein Westfalen beheimatete Anleger auf Anraten dessen Sparkasse diverse Renditefondsbeteiligungen gezeichnet. Hierbei hatte es die Sparkasse versäumt, über die zu ihren Gunsten geflossenen Rückvergütungen (kick-backs) aufzuklären. Nach Ansicht des angerufenen OLG Hamm hatte die Sparkasse damit gegen die ihr obliegenden Beratungspflichten verstoßen.
Dem seitens der Sparkasse hiergegen geltend gemachten Einwand, wonach es sich um einen „unvermeidbaren Rechtsirrtum“ handele, da sie in dem besagten Anlagezeitraum zwischen 1997 und 1998 von der betreffenden Aufklärungspflicht keinerlei Kenntnis haben konnte, hat der BGH eindeutig widersprochen: Bereits im Zeitraum zwischen 1989 und 1990 habe der BGH dessen Missbilligung hinsichtlich heimlich ergangener kick-back-Vereinbarungen zum Ausdruck gebracht. Demnach hätten hier die betroffenen Banken spätestens ab 1990 von deren ihnen obliegenden Aufklärungsverpflichtung wissen müssen. Die seitens der beklagten Sparkasse gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde blieb damit ohne Erfolg.
Fazit
Die verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH eröffnet nunmehr auch Anlegern, die bereits in den frühen 90ern Anteile an geschlossenen Fonds (wie beispielsweise Falk-Fonds, Fundus-Fonds, Medico-Fonds sowie verschiedenen Medienfonds u.a.) gezeichnet und hierbei seitens der in den Vertrieb eingebundenen Bank nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über erhaltene Rückvergütungen (kick-back) aufgeklärt worden sind, die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Betroffenen Anlegern wird geraten, ihre Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne können Sie über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten und sich hinsichtlich der für sie in Betracht kommenden Möglichkeiten informieren.
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Ansprechpartner: RA Andreas Frank
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